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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 10. Klostergemeinschaft 93<br />

Kongregationsstatuten sanktioniert und sowohl vom Generalkapitel als<br />

auch vom Ordensgeneral selbst eingeschärft (so 1734: 78,255 und 1738:<br />

GenLandArchK 98/2328), widersprach nach ihrer Auffassung dem Tenor<br />

des Tridentinums und wurde nicht anerkannt. Bezeichnenderweise nahm<br />

die Äbtissin von Thurn und Valsassina die Beschränkung der freien<br />

Novizinnenaufnahme in die Kataloge ihrer Beschwerden gegen Salem von<br />

1770 auf (Extractus actorum 18. Juni 1770: 78,226. Gravamina<br />

23. Aug. 1770: 78,225). Während die Äbtissinnen stets beim salemischen<br />

Visitationsabt um die Erlaubnis zur Annahme von Novizinnen nachsuchten<br />

(z. B. im Falle des Fräulein von Rekordin 13. Sept. 1709: 78,232),<br />

gingen sie gleich nach dem Wechsel der Paternität dazu über, dem neuen<br />

Vaterabt in Kaisheim und später dem Abt von Tennenbach nurmehr die<br />

Novizinnenaufnahmen anzuzeigen (z. B. 1754 und 1758: 78,253. 1791:<br />

78,281) und dadurch ihre Unabhängigkeit zu betonen.<br />

Nicht viel später verfügte der österreichische Landesfürst im Rahmen<br />

der Kirchenreformmaßnahmen Maria Theresias und Josefs H. neue Beschränkungen.<br />

Nicht nur wurde 1770 das Mindestalter für die Profeß auf<br />

24 Jahre festgesetzt (Franz, Studien zur kirchlichen Reform S. 111) und<br />

im darauffolgenden Jahr ein Höchstbetrag für die klösterliche Mitgift und<br />

zwar allein in der Form von Fahrhabe vorgeschrieben (Geier, Kirchliche<br />

Reformen Josephs H. S. 144-145) sowie 1772 die Wahl von nicht in den<br />

österreichischen Erblanden geborenen Personen zu Klosteroberen verboten<br />

(78,266), sondern 1773 untersagte ein Erlaß den österreichischen Frauenklöstern<br />

zudem, Novizinnen ohne Genehmigung der Landesstelle aufzunehmen,<br />

"um ihren Verfall, der ihnen durch eine allzugroße Anzahl von<br />

Insassen drohte, zu verhüten" (Geier, Kirchliche Reformen Josephs H.<br />

S. 133. Franz, Studien zur kirchlichen Reform S. 111). Kloster <strong>Wald</strong> hatte<br />

sich fortan an die vorderösterreichische Regierung und Kammer in Freiburg<br />

im Breisgau zu wenden. Jedoch ist zu beobachten, daß <strong>Wald</strong> zunächst<br />

nur die bevorstehenden Profeßfeiern anzeigte und lediglich um die Dispensatio<br />

aetatis für die Profeß von Frauen unter 24 Jahren einkam, wobei<br />

es die Taufscheine der Novizinnen vorlegte und über die Höhe der<br />

klösterlichen Mitgift Bericht erstattete (so etwa 1775 und 1777: 78,178).<br />

Die Regierung genehmigte die Ablegung der Gelübde regelmäßig und<br />

erteilte anstandslos die Dispense für Novizinnen über 21 Jahre. Später<br />

berichtete die Äbtissin der Regierung auch den Eintritt von Kandidatinnen<br />

in das geistliche Noviziat, ohne aber um die Genehmigung der Regierung<br />

einzukommen (so etwa 1781: 78,178). Auf eine landesfürstliche Anordnung<br />

von 1779 hin mußte <strong>Wald</strong> von 1780 an jährlich der vorderösterreichischen<br />

Regierung Anzeige erstatten, wie viele Personen von auswärts es aufgenommen<br />

hatte, und was diese Frauen dem Kloster an Vermögen zugebracht

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