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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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288 5. Religiöses und geistiges Leben<br />

würden nur in den Salem unterstellten Klöstern so . streng durchgesetzt<br />

(Schreiben 2. Sept. 1742: 78,232). Zwischenzeitlich hatte aber <strong>Wald</strong> bereits<br />

von sich aus in Salem gegen diese Art von Klausur protestiert und erreicht,<br />

daß von dort zwei Mönche an den päpstlichen Nuntius nach Luzern<br />

abgesandt wurden, um eine Erleichterung der Klausur zu erbitten. Sie<br />

erlangten indes nur die Zusage, daß den für die Ökonomie bestellten<br />

Amtsfrauen die Möglichkeit unbenommen bleibe, im Umfang der Klostermauern<br />

die Arbeiter in den Scheuern und Kellern zu visitieren (<strong>Wald</strong><br />

an Gutenzell 6. Sept. 1742 und Salem an <strong>Wald</strong> 10. Nov. 1742: 78,232). In<br />

<strong>Wald</strong> argwöhnte man, daß die bei den Salemer Abgesandten als Gegner<br />

von solchen Erleichterungen sich nicht nachdrücklich genug eingesetzt<br />

hätten.<br />

Unbestreitbar wurden die Klausurvorschriften in der Praxis nicht<br />

buchstabengetreu erfüllt. Weil der Erzbischof von Mainz das päpstliche<br />

Dekret von 1742 über die verschärfte Klausur nicht akzeptierte, wurde es<br />

auch von den Klöstern nicht als verbindlich betrachtet (78,232). Die <strong>Wald</strong>er<br />

Äbtissin von Thurn und Valsassina selbst bestätigte, daß trotz des Verbots<br />

täglich Konventsangehörige den Vorhof betraten (an den Basler Domherrn<br />

Dr. Knupfer 22. Okt. 1752: 78,236). In <strong>Wald</strong> präsidierte die Äbtissin seit<br />

der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts den Verhörs tagen (in der sogenannten<br />

inneren Kanzlei, d. h. in dem innerhalb des Klausurbereichs<br />

gelegenen Teil der Kanzlei), auf denen sämtliche Oeconomica, Justitia/ia et<br />

Politica geregelt wurden, die Priorin und die Bursiererin oder andere<br />

Amtsfrauen saßen den Verhandlungen bei (R S.306-307). Auch Badereisen<br />

von Nonnen sind nachweisbar: Helena von Graben hatte 1623 Bad<br />

Boll aufgesucht und war auf dem Rückweg gestorben (Seelb. B. 40 r.);<br />

Äbtissin Maria Jakobe von Bodman war 1683 im Bad (StaatsArchSig<br />

Ho 157, A 60. Ebenda F 1/4 Landgrafschaft Nellenburg, Neuverz. Akten<br />

II 13586). Indes hielt es diese Äbtissin für nötig, den Fürstabt von<br />

Kempten, ihren Bruder, zu bitten, ihr Gesuch um einen ärztlich angeratenen<br />

Kuraufenthalt beim salemischen Vaterabt mit seiner Fürsprache zu<br />

unterstützen (16. Juni 1708: 78,232). Die Chorfrau Maria Bonifazia von<br />

Willemin erhielt 1777 die Genehmigung, wegen einer Erbschaftsangelegenheit<br />

ihre Eltern zu besuchen (78,256).<br />

Vita communis und Armut: Grundsätzliche Vorschriften enthalten<br />

die Statuten der oberdeutschen Zisterzienserkongregation von 1626<br />

und der Auszug für die Klosterfrauen aus den Statuten von 1627. Danach<br />

ging alles Privateigentum an die Gemeinschaft über, und jedes Ordensmitglied<br />

wurde aus dem gemeinsamen Kasten mit Speise, Trank und<br />

Kleidung nach Bedarf und nach Dafürhalten seiner Obrigkeit versorgt.<br />

Dabei mußte auf Kranke und Schwache besondere Rücksicht genommen

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