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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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338 5. Religiöses und geistiges Leben<br />

§ 22. Almosen<br />

Wie die ordensübliche Mildtätigkeit in <strong>Wald</strong> während der ersten Jahrhunderte<br />

seiner Geschichte gehandhabt wurde, ist so gut wie unbekannt.<br />

Eine Nachricht aus dem Jahr 1334 (U 206) besagt, daß die operatrix für<br />

die Versorgung der Armen mit Kleidung zuständig war. 1335 wies das<br />

Kloster seinem Siechenhaus eine jährliche Gültreichung besonders für die<br />

armen Kranken an (U 207). Bei der Stiftung von Jahrtagen im Kloster<br />

bedachten die Stifter verschiedentlich auch die Armen mit Geldspenden,<br />

die in Form von Speisen, Kleidung oder Bargeld an den Jahrtagen ausgeteilt<br />

werden mußten: So etwa 1334 (U 206) 1 lb pf für die Kleidung der<br />

Armen, 1570 (Seelb. BI. 33 r.) 3 fl für die armen Leute, 1572 (Seelb.<br />

BI. 39 r.) 1 fl für die Armen. Ebenso verfuhren Konventualinnen, wie aus<br />

drei Testamenten des 16. Jahrhunderts hervorgeht: Die Äbtissin Helena<br />

von Reischach bestimmte 1558 (U 780), daß zwei Tage vor oder nach<br />

ihrem Begräbnis, am Siebten, Dreißigsten und an ihrem Jahrtag an solche<br />

Hausarmen und Kindbetterinnen, die es am nötigsten brauchten, ein halber<br />

Eimer Wein und Brot im Wert von einem halben Gulden auszuteilen seien;<br />

außerdem sollten Bauern und anderes Volk, die zur Besingnis, zum Siebten,<br />

Dreißigsten und zum Jahrtag kommen würden, pro Person ein halbes<br />

Maß Wein, Suppe, Fleisch, Gemüse und Kutteln erhalten. Äbtissin Margarethe<br />

von Goeberg verfügte 1574 (U 814), daß am Tag ihrer Besingnis,<br />

ihres Siebten und Dreißigsten sowie am ersten Jahrtag nach ihrem Tod<br />

die Hausarmen und andere Bedürftige ein festgesetztes Quantum an Brot<br />

und Bargeld als Almosen zu erhalten hatten; die Hofbauern und andere<br />

Leute bedachte sie ähnlich wie ihre Vorgängerin. Die Konventsfrau Margarethe<br />

von Reischach setzte 1577 (U 827) den Armen 2 fl aus und den<br />

Hofleuten, die zur Messe kamen, ein Maß Wein. Ein Almosen, das am<br />

lambertinischen Dreißigsten während des Tricenarium gegeben wurde,<br />

schrieben die Statuten der oberdeutschen Zisterzienserkongregation von<br />

1627 und 1654 vor. Ebenso sollte nach dem Tod einer Konventualin vom<br />

Todestag bis zum Dreißigsten eine Pfründportion an die Armen ausgeteilt<br />

werden (vgI. § 18). Für die tatsächliche Durchführung dieser Anordnungen<br />

in <strong>Wald</strong> liegen allerdings keine Beweise vor.<br />

Erst mit dem Einsetzen der klösterlichen Rechnungen im 17. Jahrhundert<br />

wird es möglich, das Almosenwesen etwas besser zu fassen. Seit<br />

der Mitte des Jahrhunderts sind kleinere Geldbeträge verzeichnet, die im<br />

Lauf des Jahres an Bedürftige ausgegeben wurden (v gI. F AS, <strong>Wald</strong>er<br />

Rechnungen). Beispielsweise erhielt 1653/54 ein Mann, der Gefangener<br />

der Türken gewesen war, 20 kr. 1655/56 gab das Kloster als Almosen und<br />

Brandsteuer 3 fl 30 kr aus, 1662/63 an arme Geistliche und Weltliche 12 fl,

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