13.12.2012 Aufrufe

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

374 6. Der Besitz<br />

Stimme nahmen unterschiedliche Amtsfrauen, vornehmlich die Priorin<br />

und die Bursiererin, sowie der juristisch gebildete Oberamtmann und der<br />

Sekretär teil. Die Kanzlei war in einen innerhalb der Klausur und einen<br />

außerhalb gelegenen Bereich unterteilt, um die Klausurvorschriften zu<br />

befolgen. Appellationen an das Stadtgericht zu Sigmaringen als das Gericht<br />

des Schirmvogts waren umstritten und wurden vom Kloster in Abrede<br />

gestellt (R S. 320).<br />

Anscheinend erstmals im Jahr 1700 forderte der Abt von Salem in<br />

seiner Stellung als waldischer Pater immediatus, die wald ischen Untertanen<br />

dürften gegen Urteile der Äbtissin nur an ihn als den Ordinarius appellieren<br />

(Kuhn-Rehfus, Landesherrschaft S. 37 -39). Österreich jedoch untersagte<br />

Appellationen an Salem und ordnete 1738/39 die Appellationen an das<br />

oberösterreichische KaI?mergericht an.<br />

In der Neuzeit waren alle innerhalb der Grenzen des klösterlichen<br />

Niedergerichtsbezirks wohnenden Personen durch den Schwur auf die<br />

Gerichtssatzung von 1474/1533 und durch die der Äbtissin abgelegte,<br />

ebenfalls in der Gerichtssatzung erwähnte Huldigung verbunden. Damit<br />

hatte das Kloster einen Verband von Gerichtsleuten geschaffen. Der geschlossene<br />

Gerichtsuntertanenverband scheint die Ausbildung der Lokalleibherrschaft<br />

begünstigt und gefördert zu haben (R S. 338 - 353). Die<br />

Entwicklung kann nicht im einzelnen verfolgt werden. Leibeigenenverzeichnisse<br />

beispielsweise sind nicht überliefert. Indes brachte Kloster <strong>Wald</strong><br />

von seiner Gründung an Leibeigene in seinen Besitz. Im Jahr 1412 ging<br />

etwa das Dorf Dietershofen mit verschiedenen Rechten, darunter auch<br />

Fall und Laß, an die Abtei über (U 450, U 451, U 453), 1494 Hippetsweiler<br />

ebenfalls mit Fall und Laß und weiteren Rechten (U 661, U 662), 1454<br />

werden Gebursamy und Dorf Otterswang als Eigenleute und Eigengüter<br />

WaIds bezeichnet (StaatsArchSig Ho 157, U 23. Dez. 1454). Gegen 1600<br />

hatte die Abtei offenbar die Lokalleibherrschaft in ihrem niedergerichtlichen<br />

Herrschaftsgebiet voll durchgesetzt. Seit dem 17. Jahrhundert hießen<br />

die Einwohner der Klosterherrschaft regelmäßig leibeigene Untertanen<br />

(vgl. u. a. Huldigung für die Äbtissin von 1641: StaatsArchSig Ho 157,<br />

A 60), die darin gelegenen Orte gehörten dem Kloster mit niederem<br />

Gerichtsstab und Obrigkeit, Leibeigenschaft, Fron und Diensten an (1634:<br />

U 991; 1637: U 1003).<br />

Die Leibeigenschaft war Voraussetzung für die Untertanenschaft. Nur<br />

wer sich in die Leibherrschaft WaIds ergab, wurde als Untertan in das<br />

Klostergebiet aufgenommen, und nur Untertanen durften sich in ihm<br />

ansiedeln und genossen die vollen Rechte. Der bloße Gerichtsverband<br />

hatte sich zum Untertanenverband fortentwickelt. <strong>Das</strong> Kloster vereinigte

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!