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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 13. Stellung im Orden 219<br />

ihrer Untertanen überhaupt nicht entgegennehmen 1). Der Pater immediatus<br />

oder sein Vertreter wohnten der Huldigung in <strong>Wald</strong> bei 2 ). Er nahm<br />

während dieses Aktes den Platz zur Rechten der Äbtissin ein und hatte<br />

Anspruch auf alle einem vom Papst gesetzten Oberhaupt und Ordinarius<br />

gebührenden Ehren. Er prüfte den Eidvorhalt für die <strong>Wald</strong>er Untertanen<br />

und stellte sicher, daß das salemische Ordinariat in den Huldigungseid<br />

aufgenommen wurde und zwar in der Form, daß die Untertanen Beschwerden<br />

und Klagen gegen die Äbtissin nur beim Abt von Salem<br />

vorbringen durften (Notanda auf die Huldigung zu <strong>Wald</strong>, undatiert:<br />

GenLandArchK 98/2325). Abt Stephan Jung erweiterte den waldischen<br />

Huldigungseid von 1700 dahingehend, daß die Untertanen gegen Urteile<br />

der Äbtissin in Zivilsachen nur in Salem appellieren durften (StaatsArchSig<br />

Ho 157, A 60). Inwieweit diese Anordnung konkrete Bedeutung gewann,<br />

ist nicht festzustellen. Als sich ein waldischer Bauer über die Äbtissin<br />

wegen einer Schuldforderung beklagte, ermahnte der Abt die Klostervorsteherin<br />

lediglich, niemandem Unrecht zuzufügen (1709: GenLandArchK<br />

98/2342). Im Jahr 1738 untersagte die oberösterreichische Regierung freilich<br />

dem Prälaten von Salem strikt, die Appellationen in Zivilsachen an<br />

sich zu ziehen (Kuhn-Rehfus, Landesherrschaft S. 37 -39).<br />

Abt Stephan Jung definierte 1718 das Abhängigkeitsverhältnis der<br />

seiner Paternität unterstellten Frauenklöster zusammenfassend folgendermaßen<br />

3 ) : Eine Frau benötigt in Regierungs- und Rechtssachen einen Vogt,<br />

und eine Klosterfrau im speziellen soll beten und in der Klausur bleiben,<br />

anstatt sich in die Geschäfte der Welt einzumischen. Der Prälat von Salem<br />

ist nicht nur Visitator der Frauenklöster, sondern quasi Bischof, Vater,<br />

Oberherr ... Kastenvogt und Richter. Deshalb trägt Salem für die Frauenklöster<br />

die volle Verantwortung in geistlichen und weltlichen Dingen. Mit den<br />

Lasten hat der Abt aber auch Rechte übernommen und ist deshalb befugt,<br />

sowohl die Beichtväter in die Spiritualien als auch die Amtleute in die<br />

Temporalien einzusetzen. Er wählt die geeigneten Amtsträger aus, genehmigt<br />

ihre Anstellung und Absetzung und vereidigt sie auf sich, nicht etwa<br />

auf die Äbtissin. Alle Handlungen einer Äbtissin bedürfen der Zustimmung<br />

Salems und der Assistenz von Beichtvater und Oberamtmann. Die<br />

1) Ebd.<br />

2) Vgl. Einladung durch die Äbtissin am 28. Jan. 1651: GenLandArchK 98/<br />

2931. Huldigung von 1700: StaatsArchSig Ho 157, A 60. Anwesenheit des<br />

Beichtvaters bei der Huldigung 1741: Ebenda.<br />

3) Gründe, warum die Frauenklöster nur die von Salem gebilligten Beamten<br />

annehmen dürfen, von 1718, und Zusammenstellung von Punkten durch Abt<br />

Stephan, die neben der Regel und der Charta Reformationis von den Äbtissinnen<br />

seiner Klöster zu beachten sind, undatiert: GenLandArchK 98/2325.

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