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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 18. Gottesdienst 309<br />

virginis Mariae sit benedictum in saeculum in voller Länge (Visitations urkunde<br />

Abt Jodokus von Salem für <strong>Wald</strong> 1514: U 702). Die Statuten von 1627<br />

ordneten an, daß nach fast überall herrschendem Brauch an jedem Freitag<br />

nach der Messe zu Ehren des Leidens und Sterbens Jesu das Responsorium<br />

Tenebre mit dem Vers Proprio filio und die zwei Kollekten Omnipotens<br />

sempiterne deus und Deus qui hora zu singen und während des Responsoriums<br />

alle Glocken zu läuten seien. Zum Namen Jesu und Mariens hatten sich<br />

alle in ihrem Gestühl zu neigen, zum Gloria Patri aber außerhalb des<br />

Gestühls (Statuten von 1654).<br />

Die Visitations-Charta Salems für die seiner Paternität unterstellten<br />

Frauenklöster von 1745 legte fest, daß täglich die Terz, Vesper und das<br />

Salve Regina nach der Komplet gesungen werden sollten, in Klöstern mit<br />

größerem Konvent auch die Sext und Non, an Sonn- und Feiertagen<br />

zusätzlich das Te Deum und die Laudes, an hohen Feiertagen zusätzlich<br />

die dritte Nokturn sowie das Te Deum, die Laudes und möglichst auch<br />

die Prim. In Übereinstimmung mit der alten Satzung durfte die Musik bei<br />

den Gottesdiensten nur mäßig eingesetzt werden. Orgelspiel ließen die<br />

revidierten Kongregationsstatuten von 1654 an Sonn- und Feiertagen zu<br />

zur Terz, zum Amt, zu Vesper und Komplet, an hohen Festen zur Mette,<br />

verboten aber beim Introitus und beim Credo Musik und Orgel im Chor<br />

ganz. Nach der Visitations-Charta für die salemischen Frauenklöster von<br />

1746 wurde außer in den vierzigtägigen Fasten an Sonntagen beim Hochamt<br />

die Orgel gespielt und der Chorgesang eingesetzt.<br />

<strong>Das</strong> Marienoffizium und das Offizium für die Verstorbenen mußten<br />

nicht nur vom Konvent, sondern auch vom Beichtvater, den Pfarrern und<br />

Beamten gesprochen werden. Vor jeder Tagzeit war während des ganzen<br />

Jahres, auch an Feiertagen und vornehmen Oktaven, der Cursus Unserer<br />

Lieben Frau im Chor stehend zu verrichten. <strong>Das</strong> Officium Defunctorum<br />

wurde an gewöhnlichen Tagen, auf die kein Fest und keine vornehme<br />

Oktav fiel, nach den Tagzeiten im Chor stehend gesprochen, an den fünf<br />

vornehmsten Jahrzeiten aber langsam gesungen (Statuten von 1654).<br />

Alle Gottesdienste und Tagzeiten, sowohl Tag- als auch Nachtoffizium,<br />

fanden im Chor statt (Statuten von 1654. Visitationsurkunde für <strong>Wald</strong> von<br />

1514: U 702). Die Vigilien der Marienfeste freilich durfte der <strong>Wald</strong>er<br />

Konvent mit Erlaubnis seines Vaterabts von 1514 mit Rücksicht auf die<br />

weiblichen Schwächen zwischen Kreuzerhöhung und Ostern im Refektorium<br />

begehen unter der Bedingung, daß alle Frauen auch hier auf das<br />

Glockenzeichen hin pünktlich erscheinen und im Wechselgesang wie im<br />

Chor psallieren würden (Visitationsurkunde von 1514).<br />

Ordens general Nikolaus Boucherat II. empfahl in seiner Visitations-<br />

Charta von 1616 (U 946), die <strong>Wald</strong>er Frauen vom selbstauferlegten Spre-

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