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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 17. Innerklösterliches Leben 299<br />

1627). Auch der Beichtvater mußte, wie die salemische Visitations-Charta<br />

für die Frauenklöster von 1746 im Gegensatz zu früheren strengeren<br />

Klausurbestimmungen anordnete, die Kranken in ernsthaften Fällen im<br />

Krankenzimmer innerhalb der Klausur besuchen (vgl. auch Klausurordnung<br />

für die Klosterfrauen). Dies war 1746 nicht nur dann erlaubt, wenn<br />

die Kranke nicht ohne beschwerliche Umstände in die Beichtstube gebracht<br />

werden konnte, um die Sakramente zu empfangen, sondern immer dann,<br />

wenn er seinen Besuch zum geistlichen Trost der Kranken für dienlich<br />

erachtete. Diese Dispens galt aber nicht bei jeder Unpäßlichkeit.<br />

Die Klöster bestellten Ärzte. Diese konnten die kranken Frauen jährlich<br />

im Frühling und Herbst im Beisein der Äbtissin oder der Priorin konsultieren,<br />

wie aus der Visitations-Charta Salems von 1745 hervorgeht. Keine<br />

Frau durfte mit dem Arzt alleine reden, sondern nur in Gegenwart von<br />

Priorin oder anderen von der Äbtissin bestellten Frauen, viel weniger ihn<br />

um eine bestimmte Medizin bitten (Konstitutionen der Frauenklöster).<br />

Zum Eintritt in die Klausur war der Arzt nur in äußersten Notfällen<br />

berechtigt (Visitations-Charta Salems 1745).<br />

Badekuren, Sauerbrunnen, Griesmilch und andere länger andauernde<br />

Kuren genehmigte der Visitator nur auf ärztliches Attest und Anraten und<br />

bei offensichtlicher Notwendigkeit (Konstitutionen der Frauenklöster und<br />

Klausurordnung für die Klosterfrauen). Waren auswärtige Kuren und<br />

Badebesuche im 17. Jahrhundert noch gestattet (vgl. Klausuranweisungen<br />

Salems von 1655: GenLandArchK 98/2328), so verboten die Konstitutionen<br />

der oberdeutschen Frauenzisterzen aus dem ersten Viertel des<br />

18. Jahrhunderts diese völlig (vgl. auch Reform-Charta Salems 1708).<br />

Unterzog sich eine Nonne innerhalb der Klausur einer längeren Kur, so<br />

war sie zwar von der Terz, dem Amt, der Sext und Non befreit, nicht<br />

aber von der Vesper und Komplet; von der Mette konnten die Priorin<br />

oder die Oberen dispensieren. Außerdem mußte sie am sogenannten ersten<br />

Tisch essen, damit nicht der Geist aus Mangel an geistlicher Lektion<br />

Schaden erlitt (Konstitutionen der Frauenklöster). Zur Ader wurde auf<br />

Rat des Arztes und mit Erlaubnis der Klosteroberen gelassen. Die Statuten<br />

der oberdeutschen Kongregation von 1627 erlaubten dabei eine dreitägige<br />

Befreiung vom Chordienst. Die Speisen der am Aderlaß teilnehmenden<br />

Frauen, die sie an einem von der Äbtissin bestimmten Ort einnahmen,<br />

sollten reicher als üblich sein. Die Konstitutionen der Frauenklöster legten<br />

die üblichen Zeiten der Aderlässe auf den Frühling und Herbst fest und<br />

verboten, außerhalb dieser Zeiten zur Ader zu lassen, es sei denn in<br />

notwendigen und vom Arzt empfohlenen Fällen. Die <strong>Wald</strong>er Konventualinnen<br />

hielten sich während und nach den Aderlässen im nahe beim Kloster

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