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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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220 4. Verfassung<br />

Erbhuldigung der Untertanen der Frauenklöster kann ohne Anwesenheit<br />

des salemischen Prälaten nicht stattftnden. Sowohl die Beamten als auch<br />

die Untertanen dürfen gegen die Frauenklöster nur in Salem als dem<br />

ordentlichen Oberhaupt Beschwerden vorbringen, klagen, Recht nehmen<br />

und appellieren. <strong>Das</strong>selbe gilt für die Äbtissinnen bei Streitigkeiten mit<br />

ihren Beamten, einzelnen Konventsfrauen oder mit dem ganzen Konvent.<br />

Die Äbtissinnen dürfen ohne Erlaubnis des Abts von Salem weder wichtige<br />

Geschäfte vornehmen noch Verträge abschließen, sondern müssen in allen<br />

geistlichen und weltlichen Angelegenheiten, so auch im Hauswesen, in<br />

Salem Anweisungen einholen und die entsprechenden Anordnungen des<br />

Abts befolgen und ausführen. Es ist ihnen gleichermaßen untersagt, ohne<br />

salemische Erlaubnis Frauen und Laienschwestern ins Noviziat aufzunehmen<br />

und zur Profeß zuzulassen, wie auch Beamte einzustellen und zu<br />

entlassen. Sie müssen jährlich Abtei- und andere Rechnungen besser als<br />

bisher führen, die Klausur strenger als bislang beachten, im geistlichen<br />

Bereich seine Visitations-Charten, die Regel und die Statuten befolgen und<br />

sind verpflichtet, Ehre und Nutzen Salems zu fördern. Was die weiblichen<br />

Reichszisterzen anbetraf, so mußten sie sowohl die Instruktionen für ihre<br />

Abgesandten zu den Kreis- und Kollegiatstagen als auch ihre Voten zuvor<br />

vom Pater immediatus genehmigen lassen oder wenigstens mit dem salemischen<br />

Gesandten abstimmen und nach dessen Anordnung abgeben,<br />

wenn ihre Stimmen nicht ungültig sein sollten 1).<br />

Der Führungsanspruch des Abts von Salem dokumentierte sich auch<br />

in der Titulierung, die er sich den Frauenklöstern gegenüber beilegte, und<br />

in ihrer Entwicklung: Anfang des 17. Jahrhunderts lautete die Bezeichnung<br />

"geistlicher Oberer und ordentlicher Visitator" (Vereidigung des Oberamtmanns<br />

1607: GenLandArchK 98/2932), bzw. "rechter Ordinarius und<br />

geistlicher Vater" (so etwa 1609: U 910) oder "Superior und Visitator"2),<br />

bzw. später "Superior und Ordinarius" (1683: U 1056) oder einfach "ordentlicher<br />

Visitator" (Vereidigung des Amtmanns 1641 und 1669: Gen-<br />

LandArchK 65/253 BI. 10v., 98/2932). In den neunziger Jahren des<br />

17. Jahrhunderts verwendete der Vaterabt den Titel "Ordinarius, Visitator<br />

und ordentliches vorgesetztes Oberhaupt" WaIds (Vereidigung des Oberamtmanns<br />

1693: GenLandArchK 98/2932). Im 18. Jahrhundert nannte er<br />

sich "Ordinarius und Visitator, in spiritualibus et temporalibus unmittel-<br />

1) Zehn Punkte über das Verhältnis der Frauenklöster zu ihrem Vaterabt in<br />

Salem, undatiert: GenLandArchK 98/2328.<br />

2) So 1615: HauptStaatsArchStuttgart, Archivalien Germanisches Nationalmuseum<br />

Nürnberg U 17. Mai 1615. Aber auch noch 1650 und 1678: FAS, <strong>Wald</strong><br />

U 1020, U 1048.

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