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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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76 3. Historische Übersicht<br />

Mit dem Übergang der Vogtei auf die Grafschaft Sigmaringen geriet<br />

die Zisterze in Konfrontation mit einer im Ausbau begriffenen Landesherrschaft,<br />

deren Ausgangsposition ungleich schwieriger als die anderer<br />

südwestdeutscher Territorien war, und die schließlich in ihrer Entwicklung<br />

steckenblieb. Die Entstehung und der Ausbau der Landesherrschaft in der<br />

frühen Neuzeit verhinderte die Ausbildung einer eigenen klösterlichen<br />

Landesherrschaft und beschränkte <strong>Wald</strong> auf eine Niedergerichtsherrschaft.<br />

Die Sigmaringer Grafschaftsinhaber - seit 1399 die Grafen von Werdenberg<br />

als Nachfolger der Grafen von Württemberg - übten die Kastenvogtei<br />

aus und hatten die hohe Gerichtsbarkeit sowie die Forsthoheit und<br />

das Geleit in der Klosterherrschaft inne. Als nach dem Aussterben der<br />

Grafen von Werdenberg die (1623 gefürsteten) Grafen von Zollern Sigmaringen<br />

1535 als habsburgisches Lehen erhielten, mußten die Zollern aus<br />

politischer und wirtschaftlicher Notwendigkeit, aber auch aus Prestigegründen<br />

bestrebt sein, wegen des bescheidenen Umfangs der Grafschaft<br />

und wegen der Angriffe Österreichs auf ihren landeshoheitlichen Status<br />

ihre Territorialgewalt über das waldische Klostergebiet auszudehnen und<br />

es in Sigmaringen einzugliedern. So wurden bald die Befugnisse des Vogts,<br />

die Abgrenzung von Hoch- und Niedergerichtsbarkeit und die aus Forstund<br />

Jagdhoheit abgeleiteten Rechte des Inhabers Sigmaringens strittig.<br />

Nachdem in mehreren im 16. und 17. Jahrhundert geschlossenen Verträgen<br />

die beiderseitigen Zuständigkeiten geregelt worden waren und das Kloster<br />

zwar einige Lasten gegen jährliche Zahlungen und Leistungen abgekauft<br />

hatte, ansonsten aber der Grafschaftsinhaber die Territorialhoheit durchzusetzen<br />

drohte, führte ein langjähriger Prozeß vor den oberösterreichisehen<br />

Behörden in Innsbruck im Jahr 1692 schließlich zu einem 1701<br />

bestätigten endgültigen Vergleich zwischen <strong>Wald</strong> und Hohenzollern-Sigmaringen.<br />

In ihm wurde die sigmaringische Vogtei als bloße Schirmherrschaft<br />

deflniert, über welcher der österreichische Oberschutz stand. Vogtei,<br />

hohe Obrigkeit, Forst- und Jagdhoheit Sigmaringens wurden bestätigt,<br />

aber sämtliche aus diesen Rechten abgeleiteten Lasten vom Kloster abgelöst.<br />

Die sigmaringische Schutzvogtei über <strong>Wald</strong> erlosch erst 1806 bei der<br />

Säkularisation des Klosters durch Hohenzollern-Sigmaringen.<br />

<strong>Wald</strong> bewegte sich bis weit in die Neuzeit hinein in einem verfassungsrechtlichen<br />

Schwebezustand zwischen Reichsfreiheit und Landsässigkeit.<br />

Die wenigen königlichen und herzoglichen Schutzprivilegien des 13. Jahrhunderts<br />

und die erst seit Ende des 15. Jahrhunderts wieder verliehenen<br />

Schirmbriefe des Reichs vermochten dem Kloster weder die Vogtfreiheit<br />

zu sichern, noch die Reichsunmittelbarkeit zu eröffnen. Trotzdem lebte in<br />

<strong>Wald</strong> noch bis in das 18. Jahrhundert hinein die im Mittelalter ausgebildete<br />

zisterziensische Vorstellung von der Vogtfreiheit und der kaiserlichen

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