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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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182 4. Verfassung<br />

Jahr 1752 auf dem Höhepunkt der Auseinandersetzungen mit <strong>Wald</strong> (vgl.<br />

§ 13,1 c) entfernte er die ihm mißliebige Kellermeisterin und ernannte eine<br />

ihm genehme Chorfrau an ihrer Statt. Wie sich die Äbtissin nachträglich<br />

beschwerte, mußte sie sich diesem Abt gegenüber sogar verpflichten, ohne<br />

dessen vorherige Genehmigung überhaupt keine Amtsfrau ein- oder abzusetzen<br />

1). Der Abt habe letztlich beansprucht, Priorin und Amtsträgerinnen<br />

unter Ausschluß der Äbtissin eigenmächtig zu bestimmen, und der<br />

Äbtissin verboten, dieses Recht selbst auszuüben 2). Nachdem die Paternität<br />

auf Kaisheim übergegangen war, machte die Äbtissin im Jahr 1753 die<br />

vom Salemer Abt getroffene Verfügung jedoch wieder rückgängig, setzte<br />

die alte Kellermeisterin erneut in ihr Amt ein, ernannte eine neue Novizenmeisterin<br />

und Subpriorin und bestätigte die Priorin (78,245). Die freie<br />

Entscheidungsbefugnis der Äbtissin bei Ein- und Absetzung von Priorin<br />

und Amtsfrauen wird den regierenden Äbtissinnen des Zisterzienserordens<br />

auch in einer sogenannten Richtschnur bestätigt, die undatiert ist, aber<br />

wahrscheinlich in das Jahr 1752 gesetzt werden muß (78,1). In ihr wird<br />

gleichzeitig dem Visitator untersagt, Amtsfrauen zu ernennen oder aus<br />

dem Amt zu entfernen. Der in dieser Frage von <strong>Wald</strong> angegangene<br />

Ordensgeneral gab 1752 die Auskunft, jede Äbtissin habe das Recht, ohne<br />

vorherige Genehmigung des Visitators alle Amtsfrauen in begründeten<br />

Fällen ein- und abzusetzen. Der Pater immediatus müsse allerdings nachträglich<br />

zustimmen. Bringe er Einwände gegen die Amtsbestellung vor,<br />

die der Äbtissin unbillig dünkten, sei sie berechtigt, diese mit Bescheidenheit<br />

zu widerlegen, und, wenn sich der Pater immediatus trotzdem nicht<br />

überzeugen lasse, dürfe sie sich schriftlich an den Ordens general wenden<br />

und eine Entscheidung erbitten (78,229. 78,248).<br />

Die 1654 revidierten Statuten der oberdeutschen Zisterzienserkongregation<br />

(GenLandArchK 98/2328) empfahlen, die Amtsfrauen um ihres<br />

Seelenheils willen nicht zu lange in ihrem Amt zu belassen. Die Amtsträgerinnen<br />

konnten ihrerseits um Entlassung bitten (so die Novizenmeisterin<br />

Maria Aleidis von Donnersberg 1751: 78,244).<br />

Die Amtstätigkeit der Frauen mußte nach den Konstitutionen der<br />

Frauenklöster der oberdeutschen Kongregation des Zisterzienserordens<br />

aus dem ersten Viertel des 18. Jahrhunderts (GenLandArchK 65/176) von<br />

der Priorin kontrolliert werden. Die Amtsfrauen behielten nach Ausweis<br />

der <strong>Wald</strong>er Konventslisten ihren Platz im Konvent, der sich nach dem<br />

1) Dieselbe Vorschrift findet sich auch in einem undatierten Memorial für die<br />

Patres Cornmissarü et Secretarü bei den Visitationen: GenLandArchK 98/2325.<br />

2) Gravamina WaIds von 1770, Nr. 3: 78,225. Bericht an den Ordensgeneral<br />

vom 3. Sept. 1752: 78,249. Schreiben vom 11. Fehr. 1753: 78,252.

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