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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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196 4. Verfassung<br />

und -verträgen geht die von <strong>Wald</strong> verlangte Klostermitgift der Novizinnen<br />

detailliert hervor. Der Aufnahmevertrag war ein Verpfründungsvertrag,<br />

in dem die Novizin bzw. ihre Familie einen Teil ihres Vermögens dem<br />

Kloster übertrug und als Gegenleistung den Anspruch auf lebenslängliche<br />

Versorgung erhielt (v gl. Ogris, Konventualpfründe S. 109). In <strong>Wald</strong> wurde<br />

die Bezahlung einer klösterlichen Ausstattung in der ersten Hälfte des<br />

17. Jahrhunderts als förmlicher Pfründkauf aufgefaßt. <strong>Das</strong> ist im Leibgedingsbrief<br />

der Nonne Gertrud Giel von Gielsberg 1616 mit den Worten<br />

ausgedrückt, der Vater habe seiner Tochter Wie dan Inn gedachtem Gottshauss<br />

Waidt herkhommen Unnd gebreüchig, zuo Ihres leibs Narung Nothwendige, gnuogsamme<br />

Unnderhalttung Unnd Pfruondt gebürlicher wryß erlangt unnd Erkoufft<br />

(78,178). Grundsätzlich nahm <strong>Wald</strong> keine Frau ohne Aussteuer auf (Äbtissin<br />

am 5. März 1710: 78,207).<br />

Nachdem schon zuvor über die Höhe der Ausstattung Einigung erzielt<br />

worden war, konnte der Aufnahmevertrag entweder vor Beginn des weltlichen<br />

Probejahrs, während des Probejahrs, vor Antritt des geistlichen<br />

Noviziats oder kurz vor der Profeß geschlossen werden. Normalerweise<br />

fand der Vertragsabschluß vor der Einkleidung statt, in der zweiten Hälfte<br />

des 18. Jahrhunderts aber am Tag vor der Profeß (Bericht an die vorderösterreichische<br />

Regierung 30. Juli 1781: 78,178). Gelegentlich kam es auch<br />

vor, daß die Verträge erst einige Tage nach der Profeß ausgefertigt wurden.<br />

<strong>Wald</strong> erhob grundsätzlich Anspruch auf den geistlichen Einschlauf,<br />

das war die Kleidung der zukünftigen Nonne bzw. Laienschwester, auf<br />

die Ausfertigung, d. h. die Aussteuer an Hausrat, auf das Heiratsgut und<br />

gegebenenfalls auf den Erbteil der betreffenden Frau oder Schwester.<br />

Hinzu kamen Kosten für die Ausrichtung der Einkleidungs- und Profeßfeiern<br />

und für die dabei üblichen Geschenke oder Geldverehrungen, die<br />

ebenfalls von der Familie der Novizin bezahlt werden mußten. In manchen<br />

Fällen setzten die Angehörigen der Nonne zusätzlich ein jährliches Leibgeding<br />

aus.<br />

Die Bestandteile des Einschlaufs waren im einzelnen festgelegt.<br />

Entsprechende Aufstellungen wurden den Familien der Kandidatinnen zur<br />

Anschaffung zugestellt. Der Einschlauf umfaßte anscheinend im großen<br />

und ganzen das an Kleidung und Wäsche, was die Nonnen und Konversinnen<br />

laut Inventar von 1806 in ihren Zellen aufbewahrten (vgl. § 30,2):<br />

Hemden, Hauben, Strümpfe, Schürzen, Tischservietten, Schnupftücher,<br />

Halstücher und Handtücher, ferner Schuhe und Pantoffeln und außerdem<br />

Leinwand und Tuch für Schleier, Habit, Kukullen, Skapuliere und Werktags<br />

kleidung. Bestandteile des Einschlaufs sind u. a. im Aufnahmevertrag<br />

der Konventualin Maria Benedikta von ·Mohr 1710 (78,209), von Laienschwester<br />

Maria Ursula Bergmann 1728 (78,219) und in einer 1737 vom

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