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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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170 4. Verfassung<br />

Kustorei verschuldet (GenLandArchK 98/2931). <strong>Das</strong> Sondervermögen der<br />

Kustorei bestand bis zum Anfang des 17. Jahrhunderts, denn noch 1607<br />

sind Gülteinkünfte des Amtes belegt (U 905). Danach aber wurde es<br />

vermutlich im Zusammenhang mit der Durchführung der Reform und der<br />

Visitationsbestimmungen von 1616 (U 946) aufgelöst (vgI. § 17,2).<br />

Der Kustorei stand eine Chorfrau als Kustorin (custrix) vor, die erstmals<br />

1334 (U 206) auftritt. Seit der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts<br />

lassen die Quellen erkennen, daß ihr Hilfskräfte zur Erledigung ihrer<br />

offenbar umfangreichen Pflichten beigegeben waren: Im Seelbuch<br />

(BI. 61 v., der Eintrag bezieht sich auf die Jahre um 1501 bis 1539) ist<br />

einmal sogar ausdrücklich von drei Kustorinnen die Rede. Aus den Jahren<br />

1567 (U 797) und 1603 (U 889) ist eine oberste Kustorin bekannt, was<br />

ebenfalls auf eine mehrfache Besetzung des Amtes schließen läßt. Die aus<br />

der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts überlieferten Konventslisten<br />

schließlich führen wieder drei Amtsträgerinnen auf, nämlich Oberkustorin,<br />

Mittelkustorin und Unterkustorin bzw. eine Ober- und zwei Unterkustorinnen<br />

aus den Reihen der Chorfrauen (1788: 78,274. 1799: 78,190). Seit<br />

dem Ende des 18. Jahrhunderts stand den zwei bis drei Kustorinnen noch<br />

eine Kustoreischwester zur Seite, die Laienschwester war (1797: 78,285.<br />

1799: 78,190. 1804: 78,280).<br />

Die Amtsaufgaben der Kustorin umfaßten nach Auskunft der <strong>Wald</strong>er<br />

Konventslisten des 18. Jahrhunderts die Verwaltung .der Sakristei, der<br />

Pretiosen, des Kirchenornats, der Paramente, der Kirchenwäsche und<br />

weiterer Mobilien (vgI. den der vorderösterreichischen Untersuchungskommission<br />

1785 abgelegten Eid: 78,55). Aus den Jahren 1500 und 1516<br />

wird bekannt, daß sie das Vermögen des Heiligkreuzaltars verwaltete<br />

(U 674, U 707). Verschiedene Stifter von Jahrtagen setzten die Kustorei<br />

als Ersatzinstitution für den Fall ein, daß das Pitanzamt die ihm übertragenen<br />

Jahrzeiten entweder nicht vorschriftsmäßig oder überhaupt nicht<br />

ausrichtete (14. Jahrhundert: U 317, U 321, U 322, U 324, U 366, U 371).<br />

Gelegentlich wurde der Kustorin auch die Ausrichtung ganzer Jahrtage<br />

übertragen einschließlich der Bestellung und Bezahlung der Priester (Seelb.<br />

BI. 2 v.). Die in den <strong>Wald</strong>er Quellen am häufigsten genannte Pflicht der<br />

Kustorin aber war, bei der Feier von Jahrtagen und an anderen Tagen die<br />

gestifteten Kerzen brennen zu lassen sowie ewige Lichter und Ampeln<br />

vor Altären, vor dem Beichtfenster und dem Sakrament zu unterhalten 1).<br />

Über Jahrtage und gestiftete Lichter führte sie ein eigenes Kustoreibüchlein,<br />

das in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts genannt wird und nicht<br />

1) U 206, U 306, U 322, U 366, U 381. Seelb. BI. 31 r., BI. 33 f., BI. 39 r.,<br />

BI. 53 v., BI. 61 r. und v.

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