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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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286 5. Religiöses und geistiges Leben<br />

eingezäunten Platz oder etwa ein Wäldchen zur Erholung aufzusuchen,<br />

aber lediglich gemeinsam und nur an einem Tag in der Woche, den der<br />

Generalvikar festgelegt hatte. Diesen Passus nahm der Abt von Salem in<br />

seine für alle sieben seiner Visitation unterstellten Frauenklöster verbindliche<br />

Visitations-Charta von 1746 auf.<br />

In derselben Visitations-Charta von 1746 werden außerdem ausführliche<br />

Anordnungen über die Klausur in der Klosterkirche getroffen. Danach<br />

mußten die Zubereitungen des Altars und die Zurüstungen für die Messe<br />

bei verschlossenen Kirchentüren und unter Ausschluß aller nicht in die<br />

Klausur gehörenden Personen vorgenommen werden. Sollte dies nicht<br />

durchführbar sein, mußten alle Gegenstände über die Winde transportiert<br />

oder durch die Kustereitür gereicht und entgegengenommen werden.<br />

Weder die Kusterin noch die übrigen Klosterfrauen durften sich in der<br />

Sakristei sehen lassen, wenn sich dort ein Priester, der Beichtvater oder<br />

ein Auswärtiger aufhielten. Wenn ein Kloster keine eigene Beichtstube für<br />

die Nonnen hatte und die Frauen deshalb durch die Kirche zum Beichtstuhl<br />

und wieder zurück gehen mußten, war die Kirchentür bis zum Abschluß<br />

des Beichthörens verschlossen zu halten und alle nicht in die Klausur<br />

gehörenden Personen hinauszuweisen. Nach der Beichte durfte keine<br />

Nonne noch beim Altar verweilen, sondern mußte sich ungesäumt auf<br />

den Nonnenchor oder an andere Andachtsorte im Konvent begeben.<br />

Ebensowenig durften die Frauen die allgemeinen oder ihre privaten Kommunionen<br />

in der öffentlichen Kirche empfangen, sondern mußten sie<br />

immer auf ihrem Chor entgegennehmen.<br />

Gravierend auf die Ausübung der Herrschaft über das weltliche Klosterterritorium<br />

und auf die Leitung der Wirtschaftsverwaltung wirkten<br />

sich besonders zwei Anordnungen über die verschärfte Klausur aus. Die<br />

eine, vom Abt von Salem am 22. Dezember 1734 den seiner Visitation<br />

unterstellten Frauenklöstern mitgeteilt (78,232), besagte, daß auch die<br />

Beamten und Ehehalten des Klosters nur ausnahmsweise und nur mit<br />

Genehmigung des Beichtvaters die Klausur betreten durften. Die andere<br />

Bestimmung, 1741 /42 in zwei päpstlichen Dekreten zur Verschärfung der<br />

Klausur angeordnet (Abt von Salem an Äbtissin von <strong>Wald</strong> 26. Apr. 1742:<br />

78,232), untersagte den Nonnen und Laienschwestern, irgendeinen außerhalb<br />

der Klausur gelegenen Ort zu besuchen, auch wenn dieser innerhalb<br />

des Klosters war, wie z. B. Vorhöfe. Dadurch war in <strong>Wald</strong> den Frauen<br />

und Schwestern verboten, den Klostervorhof, wo sich die Verwaltungsund<br />

Wirtschaftsgebäude befanden und das Personal wohnte, zu betreten.<br />

Wie die <strong>Wald</strong>er Äbtissin Maria Dioskora von Thurn und Valsassina in<br />

einem Schreiben vom 22. Oktober 1752 (an den Basler Domherrn D r.<br />

Knupfer: 78,236) ausführte, hatte vor allem die letztgenannte Beschrän-

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