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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 13. Stellung im Orden 207<br />

werden, mithin also als ein vorbehaltsloser Verzicht auf alle entsprechenden<br />

bischöflichen Rechte 1). Bedauerlicherweise undatiert, kann der sogenannte<br />

Stiftungsbrief aber aufgrund der enthaltenen Personennamen auf den Zeitraum<br />

zwischen 1227 (Tod von Papst Honorius IH.) und 1233 (Tod von<br />

Bischof Konrad) eingegrenzt werden. Interessanterweise ist diese Bischofsurkunde<br />

in Salem geschrieben - wie wohl auch die drei staufischen<br />

Diplome für <strong>Wald</strong>, darunter die beiden Schutzprivilegien Friedrichs II.<br />

und Heinrichs (VII.)2). Alles spricht dafür, daß Salem die Neugründung<br />

vor Eingriffen des Bischofs, aber auch der Gründerfamilie, schützen und<br />

ihre pleno iure Inkorporation wie auch ihre Vogtfreiheit unanfechtbar<br />

machen wollte und damit den Vorstellungen des Generalkapitels entsprach.<br />

Leider geht aus der Gründungsurkunde wohl die Reihenfolge der<br />

verschiedenen Rechtsakte hervor, die von der Stiftung bis zur Ordensinkorporation<br />

führten, nicht aber ihre zeitliche Fixierung. Sie gibt eine<br />

relative, keine absolute Chronologie. Deshalb ist auch nicht bekannt, wann<br />

die Unterstellung unter die Weisungsgewalt Salems und die Aufnahme in<br />

den Orden stattfanden. Zwischen der Verleihung des großen Ordensprivilegs<br />

und der Ordensinkorporation konnte nach Analogie anderer Frauenzisterzen<br />

(Krenig, Frauenklöster S. 26 ff.) durchaus ein Zeitraum von<br />

mehreren Jahren liegen. Nun trägt die Klostervorsteherin WaIds erstmals<br />

in einer Urkunde vom Januar 1216 den Titel Äbtissin (U 4), während sie<br />

zuvor Priorin genannt wurde (v gl. § 11,1). Zudem wird dieselbe Urkunde<br />

mit dem Zusatz datiert: sub regimine funtehe abbatisse et domini Eberhardi<br />

abbatis de Sa/em. Die Indizien legen die Vermutung nahe, daß Kloster <strong>Wald</strong><br />

1216 zur Abtei erhoben und dem Orden inkorporiert wurde. Sicher ist,<br />

daß es bereits Anfang 1216 der Abtei Salem unterstand, wobei offen<br />

bleiben muß, ob diese Unterstellung schon damals ordens rechtlich sanktioniert<br />

war (v gl. auch Degler-Spengler, Zisterzienserinnen S. 544-545).<br />

<strong>Wald</strong> war eine derjenigen Frauenzisterzen, die die volle rechtliche<br />

Eingliederung in den Ordensverband erlangte. Wie die spätere Entwicklung<br />

zeigt, konnte es seine Exemtion dem Diözesanbischof gegenüber<br />

auch faktisch durchsetzen und war von der Diözesangewalt vollständig<br />

befreit. Die bischöflich konstanzische Kurie erhielt für <strong>Wald</strong> in erster Linie<br />

1) <strong>Das</strong> Generalkapitel ordnete 1244 an, daß die Angliederung eines Nonnenklosters<br />

an den Orden nur dann vorgenommen werden dürfe, wenn der Diözesanbischof<br />

zuvor in einer Urkunde auf alle bischöflichen Rechte verzichtet habe<br />

(KRENIG, Frauenklöster S. 29).<br />

2) B. HEINEMANN, Beiträge zum Urkundenwesen der Bischöfe von Konstanz<br />

im 13. Jahrhundert (AbhhMittlNeuerG 14) 1909 S. 72; P. ZINS MAlER, Studien über<br />

die spätstaufischen Diplome des Klosters Salem (Festschrift für Max Miller<br />

VeröffKommLdKdeBadWürtt B 21. 1962 S. 11-13); R S. 44.

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