13.12.2012 Aufrufe

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 11. Würden und Ämter 153<br />

Regierung des Geistlichen und Zeitlichen im Kloster und in der Herrschaft.<br />

Die Äbtissin von <strong>Wald</strong> vertrat bisweilen in eigener Person die klösterlichen<br />

Interessen vor Gericht: Etwa 1383 vor dem städtischen Gericht in Meßkirch<br />

und dem Landgericht im Hegau und Madach, wo ihr für das Kloster<br />

Güter aufgegeben wurden (U 370. FAS, Hohenfels 75,73), 1394 vor dem<br />

Offizial der bischöflichen Kurie Konstanz, ebenfalls zur Entgegennahme<br />

einer Güterübertragung (FAS, Hohenfels 78,82), 1430 vor dem Pfullendorfer<br />

Stadtgericht bei der Schlichtung eines Streites über einen Weinnutz<br />

(ZGORh 11. 1860 S. 107 -108), 1435 vor dem Landgericht zu Nürnberg<br />

(U 498) sowie 1436 vor einem Schiedsgericht in der Stadt Mengen und<br />

dem Rat der Stadt Konstanz zur Verteidigung des klösterlichen Anspruchs<br />

auf einen Weinzins (U 501. GenLandArchK 229/Allensbach 952, U<br />

29. Aug. 1436), 1485 vor dem Hofgericht Graf Eberhards von Württemberg<br />

in Stuttgart, wo sie Niedergerichts- und Grundbesitzrechte des Klosters<br />

verteidigte (U 628), 1520 vor dem Überlinger Stadtgericht in einem<br />

Erbschaftsstreit (U 719).<br />

Zum Zeichen ihrer Würde und Herrschaftsgewalt führte die Äbtissin<br />

den Stab, trug das Brustkreuz und - im Gegensatz zu den Konventualinnen,<br />

denen dies vom Nationalkapitel in Kaisheim 1626 (Gen-<br />

LandArchK 65/165) verboten worden war - einen Ring (vgl. § 3,6) und<br />

mußte von den Nonnen mit Domina bzw. Frau angeredet werden. <strong>Das</strong><br />

Siegel der verstorbenen Äbtissin wurde zerbrochen oder zerkratzt (Modus<br />

procedendi in electione novae abbatissae: GenLandArchK 98/2334).<br />

Die Äbtissin wurde grundsätzlich auf Lebenszeit gewählt. Dennoch<br />

war eine Resignation unter bestimmten Umständen und die Absetzung<br />

bei entsprechenden Verfehlungen möglich 1). In <strong>Wald</strong> lassen sich vom 13.<br />

bis ins 16. Jahrhundert auffallend viele Resignationen nachweisen (vgl.<br />

§ 31). Als Beispiele seien aufgeführt: Gräfin Mathilde von Hohenberg wird<br />

1283 als resignierte Äbtissinn bezeichnet, Mechthild von Hasenstein legte<br />

ihre Würde 1311 nieder und lebte noch 1339, Ursula von Schwandorf trat<br />

nach 1421 zurück und ist danach noch bis 1438 urkundlich belegt, Anna<br />

von Reischach von Reichenstein-Linz resignierte zwischen 1496 und 1498<br />

und starb erst 1499. Eine ganze Anzahl von resignierten Äbtissinnen<br />

wurde jedoch erneut gewählt, so etwa in der ersten Hälfte des<br />

14. Jahrhunderts Katharina Schreiberin, in der zweiten Hälfte desselben<br />

Jahrhunderts Elisabeth von Reischach, Elisabeth von Hornstein und Katharina<br />

von Heudorf, in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts Barbara<br />

1) C. L. NOSCHITZKA, Die kirchenrechtliche Stellung des resignierten Regularabtes<br />

unter besonderer Berücksichtigung der geschichtlichen Entwicklung im<br />

Zisterzienserorden (AnalCist 13. 1957 S. 221, 310-312).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!