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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 17. Innerklösterliches Leben 283<br />

am Redfenster und an den Türen war zu vermeiden, das Nötige sollte in<br />

Kürze gesagt werden. Alle Befehle, Ansprachen, die Entgegennahme und<br />

Ausgabe von Essen an Gäste und Gesinde und anderem mußten ebenfalls<br />

hier und an der Winde vorgenommen werden (Statuten von 1654; Klausurordnung).<br />

Nach dem Salve Regina wurden die Redfenster geschlossen<br />

(Klausurordnung). Selbst Verwandte wollte man grundsätzlich nur im<br />

klösterlichen Gastgebäude essen lassen (Statuten von 1626 und 1627),<br />

jedoch mußten in diesem Punkt Konzessionen gemacht werden. So durften<br />

Äbtissin und Chorfrauen mit ihren Eltern und Verwandten sowie mit<br />

Personen, denen man diese Höflichkeitsgeste ohne Nachteile für das Kloster<br />

nicht abschlagen konnte, zusammen das Mittagessen am Redfenster<br />

einnehmen, während des Sommers gelegentlich auch das Abendessen,<br />

wobei aber das Mahl nicht über zwei Stunden ausgedehnt werden durfte<br />

(Klausurordnung). Auch Religiosen durften die Klausur nur betreten, um<br />

die Messe zu feiern und die Sakramente zu spenden (Statuten von 1627),<br />

wenn sie hierzu die Dispens von der Äbtissin erhalten hatten. Der<br />

Beichtvater mußte dabei von zwei eigens dafür bestellten geistlichen<br />

Frauen begleitet werden und durfte die Sakramente nur in ihrer Gegenwart<br />

und bei geöffneter Tür spenden (Klausurordnung). Später erhielt der<br />

Beichtvater allerdings Dispens, die Kranken im Krankenzimmer zu besuchen<br />

und ihnen geistlichen Trost zuzusprechen sowie die Beichte abzunehmen<br />

(Visitations-Charta Salems 1746). Dem Beichtvater und anderen<br />

Mönchen war untersagt, mit der Äbtissin oder den Chorfrauen im Konvent<br />

zu speisen (Statuten von 1627). Die Äbtissin konnte außerdem Arbeitern<br />

zur Verrichtung schwerer Arbeiten und zur Ausführung von Baureparaturen<br />

sowie dem Arzt und Wundarzt für Krankenbesuche den Eintritt in<br />

die Klausur erlauben. In diesem Fall wurden sie ebenfalls von zwei<br />

Chorfrauen oder Laienschwestern an der Pforte empfangen und bis zum<br />

Verlassen der Klausur begleitet. Die übrigen Konventualinnen hatten sich<br />

unterdessen zu entfernen (Klausurordnung). Mit dem Arzt durften die<br />

kranken Nonnen nur im Beisein von Äbtissin, Priorin oder Krankenmeisterin<br />

sprechen. Dieser durfte seine Diagnose den Kranken nicht mitteilen,<br />

sondern mußte seinen Befund und seine Empfehlungen in einem Attest<br />

niederlegen, das an den Visitator weitergeleitet wurde. Aufgrund dieses<br />

Attests konnte der Pater immediatus, besonders wenn Lebensgefahr bestand,<br />

die schriftliche Erlaubnis zum Besuch eines Sauerbrunnens geben.<br />

In diesem Fall wurde der Kranken eine Laienschwester oder eine Magd<br />

mitgegeben und der Tag der Rückkehr von der Kur im vorhinein festgelegt<br />

(Klausurordnung). - In den Kirchen sollten Nonnenemporen eingebaut<br />

oder doch wenigstens der untere Chor so abgeschlossen werden, daß er<br />

von Außenstehenden weder eingesehen noch betreten werden konnte

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