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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 10. Klostergemeinschaft 107<br />

Gehorsamsversprechens ab. Inskünftig legten die Novizinnen nicht mehr<br />

ihrer Äbtissin allein dieses Gelöbnis ab, sondern vielmehr zuerst dem Pater<br />

immediatus, also Salem, und anschließend erst der Äbtissin. <strong>Wald</strong> lehnte<br />

diese doppelte Gehorsamsleistung ab und verwies sowohl auf die Regel,<br />

die lediglich von der Anwesenheit des Abts beim Gehorsamsgelöbnis<br />

spreche, als auch auf die revidierten Rottweiler Kongregationsstatuten von<br />

1654 (Gravamina von 1770: 78,225). Solange das Kloster der salemischen<br />

Paternität unterstand, mußte es die Neuerungen dulden. Ob die nachfolgenden<br />

Vateräbte von Kaisheim und Tennenbach dieses Gehorsamsgelöbnis<br />

forderten, ist nicht bekannt.<br />

Mitte des 18. Jahrhunderts hatte das Klostergelübde laut der in lateinischer<br />

und deutscher Sprache abgefaßten Profeßurkunde der Chorfrau<br />

Maria Bernarda von Werner, ausgestellt und unterschrieben von der Professin<br />

1750 (HauptStaatsArchStuttgart, Archivalien Germanisches Nationalmuseum<br />

Nürnberg U 8. Sept. 1750), den Wortlaut: Ich, Schwester Maria<br />

Bernarda von Werner, verlobe und versprich mein Bestlindigkeit und Bekehrung<br />

meiner Sitten under ewigen Beschlusß und Gehorsame nach Lauth der Regui des<br />

heiligen Benedicti vor Gott und seinen Heiligen, deren Heylthumer affhier aufbehalten<br />

werden, und affen Heiligen an disen Orth, so Walt genant wird, des Ordens von<br />

Cisterz, so erbauen ist Zu Ehren der seeiigisten Geböhrerin Gottes und affzeit<br />

Jungfrauen Maria, in Beysein des hochwirdigen Herrn Comissarii Patris Caroli<br />

Sarazin, Profess in Saiem, und der hochwirdigen Frauen Mariae Dioscorae,<br />

Abbtissin.<br />

Obgleich die Rottweiler Statuten Gastereien bei der Profeß untersagten,<br />

fanden sie in <strong>Wald</strong> im 18. Jahrhundert auf Kosten der Eltern der<br />

Neuprofessin statt.<br />

Die jungen Professinnen wurden nach der Ablegung der Gelübde noch<br />

nicht gleich zum Konvent zugelassen. Statt dessen mußten sie noch längere<br />

Zeit - ein halbes Jahr nach den Vorschriften des Überlinger Nationalkapitels<br />

von 1659, ein ganzes Jahr laut der salemischen Visitations-Charta<br />

von 1746 (GenLandArchK 98/2328) - in der Novizenstube unter Aufsicht<br />

der Novizenmeisterin verbringen und sich dort in Demut üben.<br />

Die älteren Klosterfrauen waren gehalten, die jüngeren Konventualinnen<br />

zu lieben. Die jüngeren mußten die älteren verehren und ihnen<br />

gehorsam sein, soweit nicht Ungebührliches verlangt wurde. Die im Konvent<br />

vorgeschriebenen Anreden gaben diesem Verhältnis Ausdruck. Den<br />

älteren Frauen gebührte die Anrede Mutter oder mater, den jüngeren die<br />

Anrede Schwester oder soror. Der Äbtissin stand der Titel Frau oder domina<br />

zu. Ganz verboten war die - wahrscheinlich althergebrachte und übliche<br />

Anrede der Konventualinnen untereinander mit Base oder Frau t).<br />

t) Nationalkapitel von Kaisheim 1626 (GenLandArchK 65/165). Statuten der

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