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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 11. Würden und Ämter 183<br />

Profeßalter richtete, bei und durften in der Kleidung keinen größeren<br />

Aufwand als die anderen Konventualinnen treiben. Sie waren verpflichtet,<br />

täglich am Salve Regina teilzunehmen und sämtliche geistlichen Übungen<br />

wie die übrigen Konventsangehörigen zu absolvieren. Waren sie durch<br />

dringende Amtsgeschäfte verhindert, mußten sie die Übungen nachholen.<br />

Grundsätzlich durften sie die Tagzeiten und Gottesdienste nicht öfter als<br />

unbedingt nötig versäumen (v gl. die Konstitutionen für die Frauenklöster).<br />

Sie mußten wenigstens mittwochs und freitags im Kapitel erscheinen,<br />

wenn sie nicht von unumgänglichen Aufgaben davon abgehalten waren<br />

(Provinzialkapitel zu Schöntal 1642: GenLandArchK 98/2328). Auch die<br />

Visitations-Charta Salems für die ihm unterstellten Frauenklöster von 1745<br />

(GenLandArchK 98/2328) schreibt eine wöchentlich zweimalige Teilnahme<br />

der Amtsfrauen am Kapitel vor.<br />

Aus der Neuzeit ist folgender, wohl um 1600 oder in die erste Hälfte<br />

des 17. Jahrhunderts zu datierende und in die revidierten Statuten der<br />

oberdeutschen Zisterzienserkongregation von 1654 aufgenommene Eid<br />

der Amtsfrauen überkommen, der offenbar für die Frauenklöster der<br />

gesamten Kongregation verbindlich sein sollte und der Äbtissin geleistet<br />

wurde (GenLandArchK 98/2334. 98/2328): Ich, Schwester N., versprich und<br />

verheiß, daß ich von dieser Stund an Euch und Eueren rechtmäßigen Nachkommen<br />

gehorsam und getreu sein, in meinem anvertrauten [Amtsbezeichnung] Amt mich<br />

treulich und nützlich verhalten (und um alles Einnehmen und Ausgeben jährlich<br />

und so oft Ihr und Eure Nachkommen von mir solches begehren werden, entweder<br />

Euch oder welchen Ihr' s befehlen werden, ordentlich Rechnung deswegen geben und<br />

zustellen will). Was Ihr auch mir in Geheim, es sei schrift- oder mündlich, vertrauen<br />

werden, will ich wissentlich Zu Euerem Nachteil niemands eröffnen, die Ehr und<br />

Würden Euer und Euerer Nachkömmlinge, wie auch die Gerechtigkeiten und<br />

Privilegien unseres Gottshauses Zu erhalten, Zu beschützen, mehren und Zu befordern,<br />

will ich mich je und allwegen befleißen, will auch keinem Rat, Unterred oder<br />

Handlung, in welcher etwas Widriges oder Nachteiliges wider Eure Person, Gerechtigkeit,<br />

Stand und Würden, oder auch unseres Gottshauses Wohlfahrt und Ehre<br />

gehandelt wird, stattgeben und einwilligen, und wann ich dergleichen von jemand<br />

fürgenommen oder unterstanden Zu sein erkennen würde, will ich solches nach bestem<br />

Vermögen und aufs baldigst Euch oder einer anderen Person, durch welche Ihr möcht<br />

berichtet werden, Zu wissen tun; ich will auch die Reformation nach Satzung, üblichen<br />

Gebräuch und Form unseres heiligen Ordens von Cisterz nach Meinung derselben<br />

Oberen von mir und anderen bestem Vermögen nach Zu halten und gehalten Zu<br />

werden mir angelegen sein lassen. Will keine Partialität oder besondere Kundschaften<br />

anstellen, mich der gemeinen Gewandkammer und Form gebrauchen, auch mir nichts<br />

in geheim und absonderlich machen lassen. Endlich will ich mich nicht widern oder<br />

sonderen Behelfs oder Schirms bewerben, daß ich desto länger bei meinem Amt Zu

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