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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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292 5. Religiöses und geistiges Leben<br />

dern, daß sie sich im Lauf der Zeit einschlichen. Wurde die Vorleserin<br />

aber zwei- bis dreimal wegen ihrer Aussprache oder anderer vermeidbarer<br />

Fehler verbessert, mußte sie auf ein entsprechendes Zeichen der Vorsitzenden<br />

hin von der Kanzel abtreten und sich prosternieren. Besserte sie<br />

sich dennoch nicht, so wurde sie nach Ermessen der Oberen mit Wasser<br />

und Brot bestraft. Die Benediktion nahm die Tischleserin nach dem Amt<br />

(Konstitutionen für die Frauenklöster) bzw. vor dem Essensbeginn, solange<br />

die Präsidentin noch stand (Statuten von 1654). Beim Nachtisch<br />

mußte die jüngere der beiden am Tisch sitzenden Frauen mindestens eine<br />

Viertelstunde lang vorlesen (Konstitutionen der Frauenklöster). Die Weinkellerin<br />

verrichtete nach dem ersten Tisch ihr Dankgebet im Refektorium<br />

und hatte anschließend dafür zu sorgen, daß jede Frau ihren Trank erhielt<br />

und daß abgetragen wurde. Täglich nach dem Mittagessen war eine Stunde<br />

Rekreation eingeschoben, ebenso am Abend in der Zeit zwischen dem<br />

Nachtessen und der Komplet (Statuten von 1654). Die Vorleserin und die<br />

Aufwärterinnen mußten beim Salve Regina wieder anwesend sein (Konstitutionen<br />

der Frauenklöster).<br />

<strong>Das</strong> Refektorium war außerhalb der Tischzeiten verschlossen und<br />

durfte bei Strafe erst betreten werden, nachdem das Zeichen dazu gegeben<br />

worden war (Konstitutionen der Frauenklöster). Strikt untersagt war,<br />

außerhalb der Mahlzeiten zu essen oder zu trinken und damit gegen das<br />

Gebot der Mäßigung und der Gesundheit zu verstoßen. Wer in Küche<br />

und Keller besondere Speisen und Getränke forderte oder anderswoher<br />

erhielt, wurde bei Wasser und Brot bestraft, wer außerhalb der Mahlzeiten<br />

trank, erhielt am nächsten Tag weder Bier noch Wein. Wer bei heimlichen<br />

Zusammenkünften an verbotenen Orten und zu verbotenen Zeiten aß und<br />

trank und wer Eß- und Trinkwinkel anlegte, büßte es unter dem Tisch<br />

sitzend. Geschah dieses Vergehen nachts oder unter anderen erschwerenden<br />

Umständen, mußte zwei Tage lang während der Mahlzeiten unter dem<br />

Tisch gegessen werden. Jüngere Chorfrauen und Laienschwestern wurden<br />

zusätzlich noch mit Disziplinarstrafen belegt. Auch Beamte, die solche<br />

Zusammenkünfte mit der Beschaffung von Lebensmitteln unterstützten,<br />

verfielen diesen Sanktionen. Mahlzeitreste durften nicht für andere Frauen,<br />

Verwandte und Freunde in den Zellen oder anderswo aufgehoben oder<br />

als Almosen an Arme weggeschenkt werden, weil das Kloster zum einen<br />

die Almosen durch eigens damit beauftragte Personen austeile, zum anderen<br />

seine Arbeiter ausreichend verköstige und entlohne. Daher sei es<br />

nicht etwa gottgefällig, solche Reste mitzunehmen, sondern reiner Diebstahl<br />

(Konstitutionen der Frauenklöster). Alles, was am Abts- und Konventstisch<br />

an Essensresten übrigblieb, sollte an die Armen ausgeteilt werden,<br />

wenn nicht die Äbtissin bestimmte, daß es anderweitig zum allge-

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