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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 17. Innerklösterliches Leben 293<br />

meinen Nutzen verwendet werden müsse (Statuten von 1654). In der Zeit<br />

zwischen Ostern und Kreuzerhöhung konnte ein Abendtrunk gewährt<br />

werden (Konstitutionen der Frauenklöster). In den übrigen Monaten durfte<br />

die Priorin ihn nur bei bestimmten Arbeiten und anderen besonderen<br />

Anlässen, über die die Konventsoberen entschieden, gestatten. Prinzipiell<br />

war hierbei die Mäßigkeit zu beachten, nicht zuletzt auch deshalb, weil<br />

ein solcher Trank außerhalb der Mahlzeiten als gesundheitsschädlich angesehen<br />

wurde. Novizinnen sollten überhaupt nicht am Abendtrunk teilhaben,<br />

und junge Professen nur ausnahmsweise. Beim Abendtrunk mußte<br />

wenigstens eine der Konventsoberen anwesend sein. Vor ihrem Erscheinen<br />

durfte nicht begonnen werden. <strong>Das</strong> in Schöntal tagende Provinzialkapitel<br />

setzte 1642 fest, daß der Vesper- und Abendtrunk im Refektorium und<br />

unter Wahrung des Schweigegebots einzunehmen sei.<br />

Kapitel: Mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage mußte, wie die<br />

Statuten der oberdeutschen Zisterzienserkongregation einschärften, täglich<br />

Kapitel gehalten werden (Statuten von 1627). An ihm hatten nach dem<br />

Beschluß des Provinzialkapitels zu Schöntal 1642 zweimal in der Woche,<br />

nämlich mittwochs und freitags, auch die Amtsfrauen teilzunehmen, wenn<br />

sie nicht durch wichtige Geschäfte verhindert waren. Dieses Provinzialkapitel<br />

drang auf Wiedereinführung von Proklamation, Berufung und<br />

Vorstellung neben dem eigenen Schuldbekenntnis. Wie die im ersten<br />

Viertel des 18. Jahrhunderts fixierten Konstitutionen der Frauenklöster in<br />

der oberdeutschen Kongregation dazu ausführten, konnten ältere Konventualinnen<br />

solche Proklamationen - öffentliche Anklagen wegen Fehlern,<br />

derentwegen sich die Betreffende nicht selbst angeklagt hatte -<br />

gegen Jüngere und gegen Laienschwestern vorbringen, wobei sie sich<br />

aber nicht von Haß und Zorn leiten lassen durften. Diese Konstitutionen<br />

empfahlen außerdem, die brüderliche Korrektion auch in den Frauenzisterzen<br />

einzuführen, untersagten aber gleichzeitig das heimliche Forschen<br />

nach Fehlern bei den Mitschwestern unter dem Vorwand der heimlichen<br />

Korrektion und qualifizierten es als Nachspionieren, das laut den Statuten<br />

des Nationalkapitels von Kaisheim im Jahr 1670 mit einer Disziplin im<br />

Kapitel und dem Nichtangehörtwerden beim Skrutinium während der<br />

Visitation zu bestrafen war. Im Rahmen der brüderlichen Korrektion durfte<br />

eine Konventualin ihre Mitschwester wegen heimlicher Verstöße gegen<br />

die Ordenssatzung, die nur ihr bekannt geworden waren und aus denen<br />

der Gemeinschaft kein Schaden erwuchs, heimlich ein- bis zweimal ermahnen<br />

und schließlich, wenn die Mitschwester auf ihren Fehlern beharrte,<br />

zwei oder drei verständige und der Fehlenden wohlgesonnene Schwestern<br />

hinzuziehen, um die Irrende auf den rechten Weg zu führen. Erst wenn<br />

diese geheimen Zurechtweisungen nicht fruchteten, mußten die Vergehen

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