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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 15. Beziehungen zu Österreich 251<br />

(U 1078). Er wurde 1701, nachdem der Fürst die Mündigkeit erreicht<br />

hatte, von Hohenzollern-Sigmaringen (U 1085) und 1702 vom Kaiser als<br />

dem sigmaringischen Landesfürsten, Lehensherrn und klösterlichen<br />

Schirmherrn bestätigt (StaatsArchSig Ho 157, U 2. Juni 1702). Dieser<br />

Vertrag ließ zwar die Vogtei der Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen<br />

über <strong>Wald</strong> bestehen, schränkte sie aber faktisch auf die bloße Schirmvogtei<br />

ein. Der Schirm blieb bis 1805/06 österreichisches Lehen und unterstand<br />

somit der österreichischen Oberschutzherrschaft. Sigmaringen sah sich<br />

weiterhin als Inhaber von hoher Obrigkeit, Forst- und Jagdhoheit über<br />

die Zisterze und ihr Niedergerichtsgebiet bestätigt. Der Fürst durfte sich<br />

nach wie vor von den waldischen Untertanen auf diese Rechte einschließlich<br />

der Schirmherrschaft huldigen lassen. Hingegen löste Kloster <strong>Wald</strong><br />

sämtliche auf der Vogtei, der Hochobrigkeit, der Forst- und Jagdhoheit<br />

beruhenden Lasten ab.<br />

Der Vertrag von 1692 hatte die konkreten Auswirkungen der sigmaringischen<br />

Rechtsansprüche auf <strong>Wald</strong> endgültig geregelt. Nicht geklärt<br />

hatte er aber den grundsätzlichen Aspekt der verfassungsrechtlichen und<br />

politischen Stellung WaIds zur Grafschaft Sigmaringen. Deshalb blieben<br />

viele der alten Probleme in diesem spannungsreichen Verhältnis ungelöst<br />

und bestanden weiter fort. Streitigkeiten entstanden immer wieder aus der<br />

Konfrontation von klösterlichen und fürstlichen Rechten, z. B. auf dem<br />

Gebiet der Gerichtsbarkeit (R S. 323 ff.) und der Forsthoheit. Vor allem<br />

aber an der Frage, wer das Besteuerungsrecht und die Landeshoheit über<br />

die Zisterze auszuüben habe, entzündeten sich im 17. und 18. Jahrhundert<br />

Kontroversen zwischen Kloster <strong>Wald</strong>, den Fürsten von Hohenzollern-<br />

Sigmaringen und dem Haus Habsburg, zumal eben diese Frage ein Teilaspekt<br />

der zwischen Sigmaringen und Österreich umstrittenen Territorialhoheit<br />

über die Grafschaft Sigmaringen war. Die unklare Lage führte dazu,<br />

daß <strong>Wald</strong> im 18. Jahrhundert schließlich selbst den Anspruch auf Reichsfreiheit<br />

und auf eigenständige Landesherrschaft erhob.<br />

§ 15. Beziehungen zu Österreich 1)<br />

Die verfassungs rechtliche Stellung der Zisterzienserinnenabtei <strong>Wald</strong><br />

war eng mit der Entwicklung der Territorialhoheit und des Besteuerungsrechts<br />

in der Grafschaft Sigmaringen verknüpft. Beide Rechte wurden<br />

1) Vgl. dazu ausführlich: M. KUHN-REHFUS, Frauenzisterze, Landesherrschaft<br />

und Reichsfreiheit. Kloster <strong>Wald</strong>, die Grafschaft Sigmaringen und Vorderösterreich<br />

(ZWürttLdG 46. 1987 S. 11-85).

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