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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 26. Klösterliche Gerichts- und Leibherrschaft 371<br />

Herrschaftsgebiet, indem die Rechtsverhältnisse flxiert und vereinheitlicht<br />

wurden, mit den Worten der <strong>Wald</strong>er Gerichtssatzung: Darmitt nun die<br />

Leut, so zum selben Closter ghörig, ouch mit gleychen Rechten unnd gemainer<br />

ainhaylliger Satzung in gutter Ordnung gere giert unnd erhalten wurden. Nach<br />

Aussage der Satzung und des hohenzollerischen Urbars von 1578 (74,24.<br />

137,3) war Kloster <strong>Wald</strong> in seiner Herrschaft, dem später sogenannten<br />

Amt <strong>Wald</strong>, sowohl Niedergerichtsherr mit einer Strafgewalt bis zu 10 lb<br />

pf bzw. einschließlich der fließenden Wunden, als auch Inhaber der Dorfherrschaft,<br />

von Gebot und Verbot in Gemeindeangelegenheiten. Die hohe<br />

und maleflzische Gerichtsbarkeit übte der Inhaber der Grafschaft Sigmaringen<br />

aus. Die Einwohner der Herrschaft <strong>Wald</strong> wurden seit der zweiten<br />

Hälfte des 15. Jahrhunderts als Untertanen (1470: U 562; Huldigungseid<br />

von 1569: StaatsArchSig Ho 157, D 54), bzw. in der Fassung der Gerichtssatzung<br />

von 1533 als Untertanen und Gerichtsleute oder auch als<br />

Gerichtsuntertanen (StaatsArchSig Ho 157, U 19./20. Febr. 1609) bezeichnet.<br />

Sie mußten auf die Gerichtssatzung von 1474/1533 schwören und der<br />

Äbtissin die Huldigung leisten (R S. 340). Dementsprechend war die Äbtissin<br />

die niedergerichtliche Obrigkeit, ein Begriff, der auch in der neugefaßten<br />

Gerichtssatzung von 1533 auftaucht (vgl. auch 1541: U 757), und<br />

wurde gebietende Gerichtsfrau und Obrigkeit genannt (1588: U 857; 1589:<br />

U 860; StaatsArchSig Ho 157, U 23. Apr. 1578) 1).<br />

<strong>Das</strong> Kloster übte seine Niedergerichtsbarkeit in Gerichten auf dörflicher<br />

Ebene aus. Angeblich 1530 - wahrscheinlich in Verbindung mit der<br />

Neufassung der Gerichtssatzung - führte Äbtissin Anna von Rotenstein<br />

eine Neuorganisation von Gericht und Verwaltung in der Herrschaft <strong>Wald</strong><br />

durch (R S. 291-297). Die damals vorgenommene Gebietseinteilung behielt<br />

ihre Gültigkeit mit gewissen Abänderungen bis 1806. Die Gerichtsherrschaft<br />

<strong>Wald</strong> wurde durch Zusammenfassung aller Orte in fünf Gerichts-<br />

und Verwaltungsbezirke eingeteilt, die die Bezeichnung Gemeinden<br />

oder Gerichte erhielten. Wie anhand der - lückenhaft überlieferten -<br />

Gerichtsbesetzungslisten seit 1608 und der Kanzleiverhörsprotokolle nachweisbar<br />

ist, war für jede dieser Gemeinden der Gemeindeschultheiß zuständig,<br />

dem die seit Ende des 17., Anfang des 18. Jahrhunderts genannten<br />

Unterschultheißen oder Ortsvorgesetzten in den übrigen Orten untergeordnet<br />

waren. In dem namengebenden Hauptort einer jeden Gemeinde<br />

hatte das für alle in ihr zusammengeschlossenen Orte zuständige Gericht<br />

seinen Sitz. Wie seit 1608 belegbar, bestand es normalerweise aus zwölf<br />

Richtern und dem vorsitzenden Gemeindeschultheißen. Getrennt von ihm<br />

1) R S. 338-349. Vgl. auch H.-M. MAURER, Ausbildung der Territorialgewalt<br />

S.171-172.

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