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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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272 5. Religiöses und geistiges Leben<br />

Abt Jodokus von Salem traf 1514 zur Reform des Klosters hauptsächlich<br />

Bestimmungen über die Gottesdienste, deren vorschriftsmäßige<br />

Durchführung er gebot, die Stundengebete und die Tagzeiten Mariens,<br />

die er für alle Konventualinnen verpflichtend vorschrieb, die strikte Einhaltung<br />

des Schweige gebots während des Stundengebets und an den von<br />

den Ordensgesetzen festgelegten Orten, die tägliche Abhaltung der Kapitelsversammlungen<br />

und das unziemliche Verhalten einzelner Nonnen bei<br />

Korrektionen und Strafen, den Empfang der Kommunion von allen Nonnen<br />

an den vorgeschriebenen Tagen und in der entsprechenden Kleidung,<br />

die Abschaffung von Schmuck und modischen Zutaten an der Kleidung<br />

sowie die Verhinderung von innerklösterlichen Streitigkeiten und Gerüchten,<br />

die bis dahin offenbar das friedliche Zusammenleben in <strong>Wald</strong> belastet<br />

hatten, sowie über die Beachtung der Klausur.<br />

Die folgenden Visitationen befaßten sich neben anderem besonders<br />

auch mit der Klausur, dem persönlichen Besitz der Nonnen und den<br />

Ansätzen zur Erneuerung der Vita communis.<br />

Abt Jodokus von Salem hatte 1514 verboten, daß die Nonnen ohne<br />

seine ausdrückliche Erlaubnis über Nacht ausblieben. Keine durfte ohne<br />

dringenden und vernünftigen Grund die erste Klosterpforte überschreiten,<br />

ausgenommen die Äbtissin und die Amtsfrauen zur Erledigung wichtiger<br />

Geschäfte. Männern jeden Standes war das Betreten des Klausurbereichs<br />

prinzipiell untersagt, es sei denn, es handelte sich um hervorragende und<br />

ehrwürdige Personen, denen die Äbtissin den Zutritt nicht verweigern<br />

konnte. Angehörige der klösterlichen Familia und Arbeiter durften die<br />

Klausur nur betreten, um ihre Arbeiten auszuführen, und mußten sie<br />

danach sofort wieder verlassen. Abt Nikolaus Boucherat I. von Citeaux<br />

untersagte 1573 der Äbtissin, ihren Konventualinnen den Besuch von<br />

Kirchweihen, Jahrmärkten, Fasnachtstagen und Bauernfesten sowie Reisen<br />

zu gestatten oder Kinder aus der Taufe zu heben. Reisen der Äbtissin<br />

bedurften der Genehmigung des Abts von Salem. Die Klosterfrauen<br />

durften zwar zusammen mit ihren Eltern und Verwandten im Kloster<br />

essen, jedoch war Männern jeden Standes verboten, dort zu nächtigen.<br />

Auf der Wiedereinführung der Vita communis bestanden die Visitatoren<br />

zunächst nicht. Nikolaus Boucherat I. ordnete 1573 nur an, daß<br />

täglich mindestens sechs Frauen im Konvent gemeinsam essen mußten,<br />

die übrigen lediglich an bestimmten Tagen (vgl. § 17,1). Ferner sollten mit<br />

Ausnahme derjenigen, die bereits Zellen und Kammern außerhalb des<br />

Schlafhauses bewohnten, alle Nonnen grundsätzlich im Dormitorium<br />

schlafen, das die Priorin abzuschließen und dessen Schlüssel sie bei sich<br />

zu verwahren hatte. In Zukunft durfte die Äbtissin keiner Frau mehr<br />

erlauben, außerhalb des Dormitoriums zu schlafen. Abt Beat von Lützel

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