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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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94 4. Verfassung<br />

hatten (vorderösterreichische Regierung an <strong>Wald</strong> am 28. Okt. 1780:<br />

78,178). Im Jahr 1781 führte Österreich in den Klöstern einen numerus<br />

fixus ein (Äbtissin an die vorderösterreichische Regierung am 30. Juni<br />

1781: 78,178), der für <strong>Wald</strong> offenbar 24 Chorfrauen betrug, weil diese<br />

Anzahl für das im Zisterzienserorden sehr starke Chorgebet unabdingbar<br />

war, wie die Äbtissin 1783 der vorderösterreichischen Regierung darlegte<br />

(Schreiben vom 4. Jan. 1783: 78,178). Als die Äbtissin 1783 bat, trotz der<br />

augenblicklich erfüllten Zahl von 24 Chorfrauen zwei weitere Kandidatinnen<br />

aufnehmen zu dürfen, forderte die Regierung vom vorderösterreichisehen<br />

Oberamt in Stockach einen Bericht an und lehnte die Aufnahme<br />

schließlich mit der Begründung ab, da in <strong>Wald</strong> die Zahl der Chorfrauen<br />

komplett sei, sehe sie sich nicht in der Lage, beim Wiener Hof einen<br />

Antrag auf Vermehrung der religiösen Personen zu stellen (4. Febr. 1783<br />

und Schreiben des Agenten von Lehry vom 24. Febr. 1783: 78,178).<br />

Schon 1775 hatte der waldische Agent bei der vorderösterreichischen<br />

Regierung, Herr von Lehry, das Kloster warnend darauf hingewiesen, die<br />

Regierung könne den Vorwurf erheben, <strong>Wald</strong> nehme keine Österreicherinnen<br />

auf (Schreiben vom 13. Okt. 1775: 78,178). Tatsächlich ahndete die<br />

Regierung im Jahr 1781, daß das Kloster auswärtige Kandidatinnen ohne<br />

vorherige Anfrage und Genehmigung der Landesstelle eingekleidet und<br />

in das Noviziat hatte eintreten lassen (Schreiben Lehrys vom 10. Aug. 1781:<br />

78,178). Seit dem Hofdekret vom 30. September 1786 mußten sich die<br />

vorländischen Stifte und Abteien wegen der Aufnahme von Kandidatinnen<br />

grundsätzlich an die vorderösterreichische Regierung wenden (78,280).<br />

Letztere fertigte ein Gutachten an und legte dieses zusammen mit der Bitte<br />

um Bewilligung der Aufnahme beim Wiener Hof vor. Um die Aufnahme<br />

von Kandidatinnen in <strong>Wald</strong> beim Hof beantragen zu können, verlangte<br />

die Regierung von der Äbtissin folgende Unterlagen (Anordnung vom<br />

1. März 1787: 78,280. Vgl. 78,279): den klösterlichen Vermögensstand; die<br />

reinen jährlichen Einkünfte des Klosters, die von dem 1786 durch Hofdekret<br />

zum wirtschaftlichen Berater und Assistenten WaIds eingesetzten<br />

Landvogt in Ober- und Niederschwaben, Graf von Königsegg-Aulendorf<br />

(R S. 144), bestätigt sein mußten; Namen, Geburtsorte, Herkunft und<br />

Alter der als Chorfrauen und Laienschwestern "aufzunehmenden Kandidatinnen;<br />

den von der weltlichen Obrigkeit bestätigten Taufschein einer<br />

jeden Kandidatin als Nachweis ihres Alters. 1794 forderte die Regierung<br />

von <strong>Wald</strong> die Vorlage folgender Unterlagen (78,280.78,281): einen zuverlässigen<br />

Vermögensausweis über Einkünfte, Ausgaben und Überschuß<br />

bzw. Defizit der drei letztvergangenen Jahre oder statt dessen die Rechnungen<br />

selbst, um entscheiden zu können, ob das Kloster imstande sei,<br />

ohne Vernachlässigung seiner Steuerpflichten und anderer Ausgaben die

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