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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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258 4. Verfassung<br />

reichische Besteuerung und in die österreichische Landstandschaft (als<br />

Zubehör der Grafschaft Sigmaringen) sei zunächst ohne Zustimmung<br />

WaIds vollzogen worden. Erst später habe die Abtei, bedroht von der<br />

Doppelbesteuerung durch Österreich und den Kreis und von sigmaringischen<br />

Zumutungen, notgedrungen die österreichische Landstandschaft<br />

für sich angenommen und sei selbständiger Landstand geworden, weil sie<br />

sich von Österreich Hilfe erhofft habe. Österreich habe <strong>Wald</strong> aber stets<br />

nur im Namen des Schwäbischen Kreises und interimistisch besteuert, und<br />

anschließend habe <strong>Wald</strong> seine Steuern tatsächlich wieder an den Kreis<br />

bezahlt. Aus dem Steuerbezug sei somit keine österreichische Landeshoheit<br />

abzuleiten. Aufgrund der Verträge von 1692 und 1701 übe Hohenzollern-<br />

Sigmaringen nur noch den Schirm, die hohe Gerichtsbarkeit, die Forstund<br />

Geleithoheit über <strong>Wald</strong> aus. Alle diese Rechte aber gingen von<br />

Österreich zu Lehen und beeinträchtigten zudem wegen prinzipieller<br />

Rechtsgrundsätze die Reichsunmittelbarkeit und Territorialhoheit WaIds<br />

nicht. Die rechtmäßige Entgegennahme der Hochobrigkeitshuldigung und<br />

der Huldigung auf die Schutzvogtei von den Klosteruntertanen sei dem<br />

Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen erst 1692 vertraglich zugestanden<br />

worden. Die österreichische Landeshuldigung hätten weder die Abtei noch<br />

ihre Untertanen jemals abgelegt. Österreich sei im <strong>Wald</strong>ischen weder jemals<br />

gesetzgeberisch tätig geworden, noch habe es andere Akte der Landeshoheit<br />

ausgeübt. Der klösterliche Herrschaftsbezirk sei ein mit eigenen<br />

Grenzen umfaßtes und von benachbarten Herrschaften und Ständen abgesetztes<br />

selbständiges geschlossenes Territorium. In diesem Herrschaftsbereich<br />

besitze das Kloster die zivilgerichtliche und niedergerichtliche<br />

Obrigkeit, und diese halte alle Territorialrechte in sich. Die Äbtissin übe<br />

seit jeher alle Rechte der Territorialhoheit aus, bestelle Beamte, besetze die<br />

Gerichte, lasse in Zivilsachen Recht sprechen und verhänge Strafen und<br />

Bußen. Von ihr dependierten die Gerichtssatzung und -ordnung, sie sei<br />

Appellationsinstanz und fälle oberrichterliehe Urteile. Jede Äbtissin nehme<br />

bei ihrem Regierungsantritt von allen Klosteruntertanen die E rbhuldigung<br />

entgegen. Alle waldischen Untertanen seien Leibeigene des Klosters und<br />

leisteten Gerichtsfronen. Die Äbtissin nehme Bürger auf, stelle Manumissionen<br />

aus, beziehe den Abzug von hinausziehenden Vermögen sowie das<br />

Umgeld von den Wirten und kontrolliere aus eigener Machtbefugnis Maße<br />

und Gewichte. Der Besitz von Blutbann, Geleit, Steuer- und Forsthoheit<br />

sei keine Vorbedingung für die Territor,ialhoheit, und die Reichsstandschaft<br />

sei keine Voraussetzung für die Reichsunmittelbarkeit.<br />

Den klösterlichen Protesten hielt die vorderösterreichische Regierung<br />

in Freiburg entgegen, die Abtei sei Bestandteil der Grafschaft Sigmaringen,<br />

die Klostervogtei sei im Lehenbrief über die Grafschaft enthalten, und

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