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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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Weltliche Probezeit<br />

§ 10. Klostergemeinschaft 99<br />

Verschiedentlich, vielleicht sogar üblicherweise, lebten die Kandidatinnen<br />

bereits vor dem Eintritt ins Noviziat in weltlichen Kleidern in Kloster<br />

<strong>Wald</strong> 1). Wahrscheinlich hatte sich diese Sitte aus der Institution der sogenannten<br />

Lehrtöchter oder Kostgängerinnen entwickelt, die in <strong>Wald</strong> seit<br />

der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts nachweisbar ist (vgl. § 10,9). <strong>Das</strong><br />

führte schließlich zu einem regelrechten weltlichen Noviziat, das dem<br />

geistlichen Noviziat unmittelbar vorangestellt war und in <strong>Wald</strong> im<br />

18. Jahrhundert mit Sicherheit belegt werden kann, aber vielleicht schon<br />

in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts praktiziert wurde. <strong>Das</strong> weltliche<br />

Noviziat galt als eine Probezeit, die in weltlichen Kleidern und gegen<br />

Bezahlung von Kostgeld absolviert wurde 2 ). Art und Höhe des Kostgeldes<br />

wurden individuell geregelt. Normalerweise mußten die Eltern vom Tag<br />

der Ankunft der Kandidatin in <strong>Wald</strong> bis zur Einkleidung Kleider, Wäsche<br />

und Betten stellen und pro Woche 1 fl 30 kr für Unterkunft und Verpflegung<br />

bezahlen. Legte die Kandidatin tatsächlich die Profeß ab, so konnte<br />

das Kostgeld erlassen werden 3). Nicht selten wurden die Kosten während<br />

der Probezeit aus der eingebrachten Ausstattung der Novizin bestritten.<br />

Nachdem durch österreichische Verordnung im Jahr 1770 verboten worden<br />

war, von austretenden Novizen ein Kostgeld zu verlangen (Franz,<br />

Studien zur kirchlichen Reform S. 111), taucht diese Klausel in waldischen<br />

Aufnahmeverträgen nicht mehr auf 4 ).<br />

<strong>Das</strong> Noviziat in weltlichen Kleidern dauerte für gewöhnlich ein ganzes<br />

Jahr. Als Mindestzeit aber war offenbar ein halbes Jahr angesetzt (von<br />

Rummel 14. Nov. 1731: 78,222; von Schober 4. Aug. 1753: 78,254). In der<br />

Praxis konnte sich die Probezeit jedoch oftmals länger hinziehen. Während<br />

der josefinischen Kirchenreform trugen daran die zögernd erteilten Aufnahmebewilligungen<br />

durch den Staat schuld, so daß sich entweder der<br />

offizielle Antritt des weltlichen Noviziats von schon im Kloster lebenden<br />

Kandidatinnen hinausschob, oder daß die Kandidatinnen lange auf die<br />

1) Vgl. Elisabeth Vogt von Alten-Summerau (1615-1635), Maria Ludgardis<br />

Ringold (1654-1707), Maria Franziska Mandl von Emmingen (1665-1713), Maria<br />

Theresia Mandl von Emmingen (1675-1753).<br />

2) Schreiben an Herrn von Mohr 17. Nov. 1709: 78,209 und an die Oberin zu<br />

Neuburg 1758: 78,216.<br />

3) Aufnahme der Nonnen Keller 1724 (78,198), von Donnersberg 1730<br />

(78,178), Hirrlinger 1730 (78,221), von Schober 1753 (78,254).<br />

4) 1781 erlaubte Josef II. den Klöstern freilich wieder, über den Magistrat der<br />

Heimatstadt des ausgetretenen Kandidaten oder über die landesfürstlichen Landesstellen<br />

von den Eltern Ersatz des Kostgeldes zu verlangen (FRANZ, Studien zur<br />

kirchlichen Reform S. 111).

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