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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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224 4. Verfassung<br />

lungen wieder abzuhalten und den Huldigungsbrief mit ihrem der Äbtissin<br />

geleisteten Eid zurückzuverlangen, und ließen den Stabhalter und die<br />

Schultheißen über die Neuerung konferieren. Einer der Schultheißen äußerte<br />

öffentlich, man werde der Äbtissin bald den Stecken nehmen, der<br />

Oberamtmann sei jetzt nur ein Schreiber und der Sekretär gar der Ganshirt<br />

(StaatsArchSig Ho 157, D 98 Protokoll Bd 17 S. 253).<br />

<strong>Das</strong> folgende Einschreiten des Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen<br />

bedeutete, daß <strong>Wald</strong> seine Rechte nun an zwei Fronten zu verteidigen<br />

hatte. Denn im Januar 1751 verwies der klösterliche Schirmherr zum<br />

Schutz seiner und seiner Untertanen Rechte dem Abt von Salem die<br />

Anmaßung von Temporalien in der <strong>Wald</strong>er Herrschaft, untersagte sowohl<br />

ihm als auch der Äbtissin, den Beichtvater zu den Verhören zuzulassen<br />

und verbot bald darauf den waldischen Untertanen, weiterhin auf den<br />

klösterlichen Verhörstagen zu erscheinen und die anstehenden Maierschafts-<br />

und Kontributionsabrechnungen vornehmen zu lassen (78,75.<br />

78,227. 78,244). Statt dessen befahl Sigmaringen, alle Niedergerichtsfalle<br />

so lange auf der fürstlichen Regierungskanzlei vorzubringen und alleine<br />

dort Recht zu suchen und zu nehmen, bis der Beichtvater aus den waldischen<br />

Verhören zurückgezogen werde (Juli 1751: 78,75). Daraufhin stellte<br />

<strong>Wald</strong> seine Verhörstage ein. An ihrer Stelle nahm der Oberamtmann die<br />

Klagen und Eingaben der Untertanen quasi privat in seiner Amtswohnung<br />

zu Protokoll und teilte die von seinen Vorgesetzten gefaßten Entscheidungen<br />

am folgenden Tag den Parteien mit. Prompt untersagte die fürstliche<br />

Regierung, den waldischen Oberamtmann aufzusuchen. Im Herbst<br />

unterband Sigmaringen schließlich auch die jährliche Abgaben- und Gefalle-Abrechnung<br />

des Klosters mit den Untertanen, wodurch <strong>Wald</strong> die<br />

Einkünfte vorenthalten blieben (78,244).<br />

Die unhaltbaren Zustände veranlaßten im Dezember 1751 den Salemer<br />

Kanzleidirektor Dr. Mayer und den Sigmaringer Hofkanzier von Staader<br />

zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Ziel, Einigung über den<br />

Beisitz des waldischen Beichtvaters zu erreichen. Gemeinsam handelten<br />

beide Seiten folgenden, für alle künftigen Beichtväter geltenden Kompromiß<br />

aus (78,75): An Kanzleiverhören, auf denen Fälle der streitigen und<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit behandelt werden, darf kein salemischer Geistlicher<br />

teilnehmen. Salem setzt voraus, daß diesen Gerichtsverhandlungen<br />

auch die Äbtissin fernbleibt und sich von ihrem Oberamtmann vertreten<br />

läßt 1). Dagegen ist der Beichtvater berechtigt, solchen Sitzungen beizuwohnen,<br />

auf denen Ökonomie- und Kameralangelegenheiten beraten wer-<br />

1) Schreiben des Abts von Salem an die Äbtissin 15. Jan. 1752 (78,233); Bericht<br />

des Salemer Kanzleidirektors an den Abt 17. Jan. 1752 (78,236).

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