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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 13. Stellung im Orden 243<br />

Die Hoffnung Sigmaringens und WaIds, das Generalkapitel von 1765<br />

werde die Paternitätsangelegenheit endgültig regeln, erfüllte sich nicht.<br />

Der Abt von Lützel, Generalvikar in der Schweiz, im Breisgau und Elsaß,<br />

der in Abwesenheit des Vaterabts die waldischen Interessen vertrat, erreichte<br />

lediglich, daß Tennenbach die interimistische Verwaltung belassen<br />

wurde (78,261). Nach Versicherung des Ordenssekretärs Jäger war indes<br />

nicht daran gedacht, die Ausübung der geistlichen Vaterrechte jemals von<br />

Tennenbach wieder abzuziehen; dessen förmliche Bestätigung war angeblich<br />

nur aus Rücksicht auf den Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen<br />

unterblieben (23. Okt. 1765: 78,261). Von der Behauptung Abt Anse1ms<br />

von Salem auf dem Generalkapitel 1768, der <strong>Wald</strong>er Konvent sei in<br />

Wirklichkeit mehrheitlich salemisch gesinnt, erneut verunsichert, verlangte<br />

der Ordensgeneral eine abschließende Stellungnahme WaIds, um das Ordinariat<br />

endgültig auf Tennenbach übertragen zu können (Tennenbach an<br />

<strong>Wald</strong> 6. Juni 1768: 78,246). Denn er konnte und wollte dem Kloster weder<br />

die salemische noch die tennenbacrusche Paternität gegen den Willen des<br />

Konvents aufzwingen. Aber auch das eindeutige Abstimmungsergebnis<br />

des Kapitels zugunsten Tennenbachs - nur eine Konventualin wollte die<br />

Sache der göttlichen Anordnung überlassen (Oktober 1768: 78,246) -<br />

führte wieder nur zur Übertragung der einstweiligen Spezialkommission<br />

(13. Nov. 1768: 78,246). Deshalb suchte <strong>Wald</strong> schließlich sogar beim Bischof<br />

von Konstanz um Verwendung beim Ordensgeneral oder gegebenenfalls<br />

um eine unparteiische Untersuchung nach (2. Dez. 1769: 78,227.<br />

Antwort des Bischofs 17. Dez. 1769, 13. Aug. 1770: 78,225) und übersandte<br />

wunschgemäß eine Zusammenstellung der unrechtmäßigen Eingriffe des<br />

Vaterabts während der salemischen Paternität (78,226). Ob sich Konstanz<br />

einschaltete, geht aus den waldischen Quellen nicht hervor. Im Jahr 1770<br />

endlich schlossen <strong>Wald</strong> und Tennenbach einen Vertrag über die Ausübung<br />

der ausdrücklich auf die Spiritualien beschränkten cura paternitatis perpetua<br />

ab (U 1130), der allerdings die Ratifizierung durch den Ordensgeneral<br />

vorsah und dessen im Klosterarcruv vorhandenes Exemplar nur von <strong>Wald</strong><br />

unterzeichnet und gesiegelt ist. Kaiserin Maria Theresia akzeptierte als<br />

Landesfürstin die Ausübung der geistlichen Vaterrechte durch den Abt<br />

von Tennenbach (Hofdekret 25. Apr. 1772: 78,190).<br />

Da mit der Paternität das geistliche Präsidium bei der Äbtissinnenwahl<br />

verbunden war, wurde die Lage bedrohlich, als Äbtissin Mafia Dioskora<br />

von Thurn und Valsassina im Juli 1771 schwer erkrankte. Die Aufgabe,<br />

zwischen <strong>Wald</strong>, Ordensgeneral und Generalkapitel zu vermitteln, übernahm<br />

wiederum der Abt von Lützel, weil <strong>Wald</strong> dem zuständigen Generalvikar<br />

der Schwäbischen Provinz, dem Abt von Kaisheim, mißtraute.<br />

Die Anträge des Konvents, sowohl das tennenbachische Ordinariat zu

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