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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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154 4. Verfassung<br />

von Hausen und Anna von Rotenstein. Selbst eine zweimalige Resignation<br />

schloß eine abermalige Wiederwahl nicht aus, wie sich etwa an Äbtissin<br />

Agatha Truchsessin von Meßkirch belegen läßt, die zwischen 1344 und<br />

1368 in drei Amtsperioden auftritt.<br />

Erst Mitte des 16. Jahrhunderts hörten die häufigen Rücktritte auf,<br />

und von dieser Zeit an regierten die <strong>Wald</strong>er Äbtissinnen ununterbrochen<br />

bis zu ihrem Tod. Ausnahmen bildeten lediglich Margarethe von Werdenstein,<br />

die nach 36jähriger, sicherlich schwieriger Amtszeit während des<br />

Dreißigjährigen Krieges im Alter von 79 Jahren 1636 die Äbtissinnenwürde<br />

niederlegte und zwei Jahre später starb, und ihre 1641 resignierte<br />

Nachfolgerin Gertrud Giel von Gielsberg.<br />

Die Hintergründe der übrigens auch in den Frauenzisterzen Heiligkreuztal<br />

und Heggbach (Kögel, Heiligkreuzthai S. 51-53. Beck, Heggbach<br />

S. 339) zu beobachtenden häufigen Resignationen sind nicht zu<br />

erkennen. Die Vermutung, die Äbtissinnen seien nur für eine befristete<br />

Amtsperiode gewählt worden, kann nicht nachgeprüft werden, weil die<br />

Amtszeiten nicht lückenlos überliefert sind. Zu denken ist an Streitigkeiten<br />

im Konvent, Verstöße gegen die Ordensdisziplin, Amtsmüdigkeit und<br />

persönliche Vorteile für die resignierte Äbtissin. Resignationen konnten<br />

auf den Widerstand des Konvents stoßen. So berichtete eine namentlich<br />

nicht genannte <strong>Wald</strong>er Konventualin in einem undatierten Schreiben aus<br />

der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts (74,12) ihrem Schwager Hans Wolf<br />

von Zülnhart, Vogt der Grafschaft Sigmaringen, über die beabsichtigte<br />

Resignation der Äbtissin, wahrscheinlich der Anna von Rotenstein, folgendes:<br />

Die Äbtissin habe seltsame Grillen. Zwar habe sie bei einem schon<br />

früher erwogenen Rücktritt dem Konvent versprochen, sie werde ihr Amt<br />

bis zu ihrem Tode ausüben. Nun aber drohe sie, ihre Base zur Koadjutorin<br />

zu ernennen, falls der Konvent ihre Resignation nicht akzeptiere. Ein<br />

solcher Plan sei den Nonnen jedoch zuwider, denn schon jetzt übten diese<br />

Base und ihr Anhang samt ihren Mägden die tatsächliche Herrschaft im<br />

Konvent aus. Sollte die Base nun gar offiziell zur Mitmeisterin erhoben<br />

werden, würde sie den Konvent absichtlich zahlenmäßig klein halten. Aus<br />

diesen Gründen sei es jetzt an der Zeit, den Vaterabt von Salem ins Kloster<br />

zu rufen.<br />

<strong>Das</strong> Abteiamt, das in den <strong>Wald</strong>er Quellen 1401 erstmals genannt ist<br />

(GenLandArchK 2/150, U 15. Mai 1401. ZGORh 11. 1860 S. 104. FAS,<br />

<strong>Wald</strong> U502), war mit eigenem Vermögen ausgestattet. 1501 bezog es<br />

Zinse, Erschatz, Eier und Hühner aus vier Mühlen (Urbar: 137,2).<br />

Seit der Mitte des 13. Jahrhunderts mußte die Äbtissin bei der Wahl<br />

mindestens 30 Jahre alt sein (Krenig, Frauenklöster S. 58). Die Statuten<br />

der in Kaisheim 1626 und Salem 1627 abgehaltenen Nationalkapitel der

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