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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 10. Klostergemeinschaft 117<br />

Temporalien ein. Über die Funktion des 1260 belegten Prokurators<br />

(StadtArchÜberlingen 81 a, 7, 8, 2267 und 2266. ZGORh 6. 1855 S. 406-<br />

407) ist nichts bekannt. Er war ein Magister H( einrich) genannt Aures,<br />

verheiratet und offenbar Bürger der Stadt Überlingen. Alle folgenden<br />

Prokuratoren waren hingegen <strong>Wald</strong>er Laienbrüder (U 74, U 103, U 167.<br />

V gl. § 37) und lediglich ad hoc ernannte klösterliche Bevollmächtigte, die<br />

<strong>Wald</strong> bei bestimmten Anlässen in offizieller Funktion nach außen vertraten,<br />

so bei Besitzstreitigkeiten und bei der Bestätigung von Güterschenkungen<br />

vor dem bischöflich konstanzischen Offizialat und bei der Zusage einer<br />

lebenslänglichen Rente seitens des Klosters an einen Laien. Im Jahr 1320<br />

treten nebeneinander zwei Prokuratoren auf, wobei der eine der bei den<br />

der klösterliche Kaufmann war (U 167). In diesem Zusammenhang ist auf<br />

das Privileg Friedrichs II. von 1216 (Acta Imperii inedita 2. 1885 Nr. 8<br />

S. 8 - 9) zu verweisen, dank dessen die <strong>Wald</strong>er Äbtissin das Recht hatte,<br />

nach Belieben einen nuntius aus dem Kreis der Ihren zu bestimmen, um<br />

die Angelegenheiten des Klosters vor Gericht wahrzunehmen.<br />

Die Verwaltung der Temporalien WaIds lag in den Händen der Äbtissin<br />

sowie besonderer Amtsfrauen und männlicher Amtsträger, hauptsächlich<br />

in denen des Kaufmanns bzw. Amtmanns (vgl. § 11,3). Zur Funktion des<br />

Beichtvaters in der Verwaltung von Wirtschaft und übrigen Temporalien<br />

WaIds während des 17. und 18. Jahrhunderts vgl. § 10,4.<br />

4. Kapläne und Beichtväter<br />

Der Abt von Salem übte als Vaterabt die Beicht jurisdiktion in <strong>Wald</strong><br />

aus (vgl. § 13,1 a). Bis in die erste Hälfte des 14. Jahrhunderts versahen<br />

jedoch offenbar keine Salemer Konventualen die dortige Beichtvaterstelle.<br />

Vielmehr sind bis dahin Kapläne belegt, denen vermutlich vom Salemer<br />

Abt auch das Beichthören erlaubt war (vgl. § 36).<br />

Zwischen 1230 und ungefähr 1318 treten Kapläne der <strong>Wald</strong>er Frauen<br />

auf, die sich durch ihre Bezeichnung als cappeiJani, plebani, sacerdotes und<br />

Leutpriester als Weltgeistliche zu erkennen geben. Niemals werden sie<br />

monachi genannt. Bertold, der seit 1230 (WürttUB 3 Nr. 779 S. 270) in <strong>Wald</strong><br />

als Kaplan nachweisbar ist, war ein Herr von Pfullingen. Er schenkte 1230<br />

zusammen mit seinem Bruder, dem Ritter Burkard von Pfullingen, den<br />

Klosterfrauen den Besitz der Brüder in Pfullingen, den Burkard gegen<br />

einen jährlichen Anerkennungszins als Erblehen wieder zurückerhielt.<br />

Bertold wird bis mindestens 1259 genannt (U 43). Seit 1241 fungierte<br />

neben ihm ein zweiter Kaplan namens Diethohus (U 22) - vielleicht ein<br />

Hinweis auf die Größe des <strong>Wald</strong>er Konvents. Über Diethohus ist, da er

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