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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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248 4. Verfassung<br />

geschlossenen Vertrag die Kastenvogtei akzeptieren, jedoch unter dem<br />

Vorbehalt einer künftigen gerichtlichen Klärung der Frage, wie der Begriff<br />

Vogtei im Lehensbrief der Grafschaft Sigmaringen auszulegen sei (U 862,<br />

U 863. StaatsArchSig Ho 157, U 16. Jan. 1590). Spätestens von nun an<br />

nahmen die Zollern verschiedene aus dem Rechtstitel der Kastenvogtei<br />

abgeleitete Rechte über <strong>Wald</strong> wahr, wenngleich unter permanentem Protest<br />

des Klosters: Der Graf nahm an der Huldigung der Klosteruntertanen<br />

gegenüber der neugewählten Äbtissin teil, er ließ sich selbst auf dem<br />

Klosterhof von den waldischen Untertanen als dem Kastenvogt - nicht<br />

nur als der Hochobrigkeit, Schutz- und Schirmherrschaft - erbhuldigen,<br />

er vereidigte den klösterlichen Oberbeamten auf die Kastenvogtei, und<br />

seine Vertreter waren mindestens in einem Fall bei der Äbtissinnenwahl<br />

anwesend (vgl. § 11,1). Im Jahr 1609 wurde die oberösterreichische Regierung<br />

in Innsbruck in ihrer Eigenschaft als Lehensherrschaft Sigmaringens<br />

erstmals von waldischer Seite mit den waldisch-sigmaringischen<br />

Differenzen konfrontiert, als der Abt von Salem in seiner Funktion als<br />

waldischer Pater immediatus wegen der Kastenvogtei und der auf ihr und<br />

anderen sigmaringischen Rechtsansprüchen beruhenden rechtlichen und<br />

materiellen Belastungen WaIds gegen den Grafschaftsinhaber Beschwerde<br />

erhob (StaatsArchSig Ho 157, A 60). Offenbar nahm Österreich diesen<br />

Schritt der Abtei aber damals nicht zum Anlaß, um in Sigmaringen zu<br />

intervenieren. Einige Zeit später, im Jahr 1623, versuchte <strong>Wald</strong>, den Kaiser<br />

in seiner Eigenschaft sowohl als höchster Schirmherr des Klosters als auch<br />

als Lehensherr der Grafschaft Sigmaringen zum Einschreiten gegen den<br />

Grafen und zugunsten des Klosters zu bewegen (74,10). Auch dieser<br />

Versuch blieb erfolglos. So wurden die Vereinbarungen des Vertrags von<br />

1625 in direkten Verhandlungen zwischen der Zisterze und dem (1623<br />

gefürsteten) Grafen getroffen (U 971, Abschrift). Der Vertrag schaffte vor<br />

allem die fürstliche Hundslege im Kloster gegen jährliche Zahlungen WaIds<br />

ab und regelte die Pflicht WaIds zur Verpflegung der fürstlichen Jagden<br />

neu. Ein weiterer Vertrag von 1657 befreite die Abtei von der Unterhaltung<br />

der fürstlichen Jagdgesellschaften in ihren Mauern, wofür das Kloster sich<br />

zu weiteren jährlichen Getreide- und Weinlieferungen bereitfand und drei<br />

Höfe an Sigmaringen abtrat (U 1025).<br />

Im Verlauf seiner Streitigkeiten mit Hohenzollern-Sigmaringen ging<br />

<strong>Wald</strong> seit Beginn des 17. Jahrhunderts dazu über, verstärkt seine Stellung<br />

unter dem Schutz und Schirm des Reichs zu betonen: Im Jahr 1609 wies<br />

der waldische Vaterabt die oberösterreichischen Stellen darauf hin, daß<br />

<strong>Wald</strong> den Reichsschutz genieße und der Inhaber der Grafschaft Sigmaringen<br />

nur der Afterschirmherr der Abtei sei. 1623 legte <strong>Wald</strong> direkt dem<br />

Kaiser seine Klagen gegen Sigmaringen vor und nannte dabei ihn und das

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