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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 11. Würden und Ämter 181<br />

die Gesamtheit der (für die Wirtschaftsverwaltung zuständigen?) Amtsträgerinnen<br />

gemeint ist, läßt sich nicht erkennen.<br />

Außerdem taucht im Jahr 1362 nepen Äbtissin und Konvent noch ein<br />

Rat auf, der wie diese seine Zustimmung zur Ordnung verschiedener von<br />

Konventualinnen gestifteter Jahrtage gab (U 295). Wie sich dieser nur<br />

einmal genannte Rat zusammensetzte und welche Funktionen er ausübte,<br />

bleibt unbekannt. Eine Erklärung mag vielleicht die Ermahnung des Abts<br />

von Lützel bei seiner Visitation WaIds im Jahr 1586 (U 850) geben, die<br />

Äbtissin dürfe alle das Kloster berührenden Angelegenheiten nur unter<br />

Heranziehung von Priorin und etwa vier älteren Konventsfrauen entscheiden.<br />

Ähnlich ordneten die 1626/27 in ihre endgültige Form gebrachten<br />

Statuten der oberdeutschen Zisterzienserkongregation (GenLandArchK<br />

98/2328) an, die Äbtissin solle alle klösterlichen Angelegenheiten nur nach<br />

Beratung mit den älteren und verständigen Konventualinnen verwalten.<br />

Nahezu alle Klosterämter wurden in <strong>Wald</strong> ausschließlich mit Chorfrauen<br />

besetzt. Eine Ausnahme bildeten vielleicht die 1347 genannte Gastmeisterin<br />

(FAS, Hohenfels 75,19), die eine Laienschwester gewesen sein<br />

könnte, und in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts Unterapothekerin,<br />

Unterkellermeisterin, Kustoreischwester, Portnerin und Webermeisterin.<br />

Aber auch als Inhaberinnen dieser Ämter hatten die Konversschwestern<br />

in der Regel nut Mithilfefunktionen und erledigten die praktischen Arbeiten.<br />

Die Amtsfrauen waren gemäß der revidierten Statuten der oberdeutschen<br />

Zisterzienserkongregation von 1654 (GenLandArchK 98/2328) nicht<br />

befähigt, ohne Genehmigung von Äbtissin, Priorin und übrigen Ratsfrauen<br />

Käufe und Verkäufe vorzunehmen, Verträge abzuschließen, vor Gericht<br />

zu erscheinen und andere Rechtsgeschäfte durchzuführen. Fernerhin durften<br />

Priorin, Subpriorin und Amtsfrauen in Abwesenheit der Äbtissin keine<br />

Neuerungen einführen (Statuten von 1626/27: GenLandArchK 98/2328).<br />

Über die Art der Bestellung der Amtsträgerinnen in <strong>Wald</strong> ist wenig<br />

bekannt. Wahrscheinlich besetzte ursprünglich die Äbtissin die Klosterämter<br />

selbständig (Krenig, Frauenklöster S. 59). Dagegen wurden im Jahr<br />

1600 die <strong>Wald</strong>er Amtsfrauen von den Konventualinnen gewählt (78,167.<br />

Vgl. auch Ogris, Konyentualpfründe S. 132). Die Statuten der oberdeutschen<br />

Zisterzienserkongrc::gation von 1626/27 hinwiederum räumten der<br />

Äbtissin das Recht ein, ihre Amtsfrauen jederzeit abzusetzen bzw. durch<br />

andere zu ersetzen und zu bestrafen, wenn diese in ihrer Amtsführung<br />

nachlässig waren. Aus dem 18. Jahrhundert gibt es Belege, daß der Abt<br />

von Salem als Pater immediatus WaIds Amtsfrauen - freilich widerrechtlich<br />

- ein- und absetzte: 1751 entband Abt Anselm II. Schwab die<br />

Novizenmeisterin von ihrem Amt (78,244). Während einer Visitation im

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