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Das Zisterzienserinnenkloster Wald - Germania Sacra

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§ 22. Almosen 343<br />

1783/84 einigte sich das Kloster anscheinend mit der fürstlich hohenzollern-sigmaringischen<br />

Regierung als der Hoch- bzw. Kriminal- und<br />

Geleitsobrigkeit über eine neue Bettelordnung (korrigierter Konzeptrezeß:<br />

StaatsArchSig Ho 157, Neuverz. Akten II 2046):<br />

1) Zur Vertreibung des herrenlosen Gesindels und zur Ausrottung des<br />

fremden schädlichen Bettels stellt die hohe Obrigkeit im Amt <strong>Wald</strong><br />

einen eigenen Mann auf, der wöchentlich bzw. so oft wie nötig nach<br />

Weisung der klösterlichen Beamtung die waldischen Orte besucht, das<br />

angetroffene müßige Gesindel und die Vaganten unter Hinzuziehung<br />

der ihm auf Anforderung vom jeweiligen Ortsvorgesetzten beizugebenden<br />

Mannschaft festnimmt und zur ersten Untersuchung nach <strong>Wald</strong><br />

bringt.<br />

2) Dieser Mann muß außerdem den sigmaringischen Revierjägern helfen,<br />

wenn sie auf Anordnung der fürstlichen Regierung fremde oder einheimische<br />

Delinquenten vom Amt <strong>Wald</strong> nach Sigmaringen überführen,<br />

sowie bei allen Streifen im Amt <strong>Wald</strong>, die von Sigmaringen aus abgeordnet<br />

werden.<br />

3) Wenn die angetroffenen Vaganten der Sigmaringer Hoch- bzw. Kriminalobrigkeit<br />

unterstehen, muß dies und die gegen sie erhobenen<br />

Bezichtigungen sofort nach Sigmaringen berichtet werden. Eine von<br />

dort abgeordnete Mannschaft wird die Vaganten sodann abholen und<br />

zur weiteren Untersuchung in die sigmaringische Fronveste bringen.<br />

4) Sigmaringen wird an der Landstraße sechs Bettelsäulen an verschiedenen<br />

Stellen aufrichten, die die üblichen Tafeln mit der Aufschrift<br />

über das Verbot fremden Bettels tragen.<br />

5) Diese Bettelsäulen werden in Anwesenheit einer von <strong>Wald</strong> abgeordneten<br />

Person aufgerichtet und zur Wahrung der sigmaringischen Rechte<br />

mit dem fürstlichen Wappen gekennzeichnet.<br />

6) Weil diese Verordnung besonders der Landschaft von Amt <strong>Wald</strong> zum<br />

Besten gereicht, hat sich die waldische Landschaft bereit erklärt, zur<br />

Bestreitung der anfallenden Kosten zwei Jahre lang jährlich 20 fl an<br />

die fürstliche Rentei zu bezahlen. Danach steht es jeder Partei frei, den<br />

Vertrag zu verlängern oder aufzukündigen. Wenn die Ordnung verlängert<br />

werden sollte, verpflichtet sich die waldische Landschaft, künftig<br />

so lange 20 fl zu bezahlen, bis das Armeninstitut in Ravensburg zerfallen<br />

ist oder die Bettelordnung aufgehoben wird.<br />

7) Außerdem gewährt die waldische Landschaft dem vom Fürsten allein<br />

ernannten Mann freies Quartier im Amt <strong>Wald</strong>, täglich 8 kr und das<br />

Brennholz. Läßt er sich Exzesse zuschulden kommen, muß er durch<br />

eine andere Person ersetzt werden, zumindest aber muß Abhilfe geschaffen<br />

werden.

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