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Alle Volkstänze - Dancilla

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Volksmusik und Urheberrecht 1429Urheber bei VolksmusikÜberlieferte Volksmusik hat in der Regel keinen bekannten Urheber. Falls doch einer bekannt ist, hat er häufigseine Werke keiner Verwertungsgesellschaft gemeldet. Volksmusikalische Werke sind also in der großenMehrzahl gemeinfrei, unterliegen daher nicht dem Urheberrecht, Verwertungsgesellschaften brauchen dafür keineTantiemen bezahlen, dürften daher auch nichts dafür kassieren.Dies gilt nicht nur für instrumentale Volksmusik und Volkslieder, sondern vor allem auch für alle überlieferten<strong>Volkstänze</strong> in den Alpenländern, sowohl für die Tanzbeschreibungen als auch für die zugehörige Musik. Diese sindurheberrechtsfrei.Bearbeitungen von VolksmusikEchte Bearbeitungen können einer Verwertungsgesellschaft gemeldet werden und sind dann weltweit geschützt.Schutzfähig sind aber nur eigene geistige Schöpfungen der Autoren. Nicht schutzfähig und daher frei sind alleVolksmusikstücke an sich, bei denen der Komponist ja nicht bekannt ist, sowie alle Bearbeitungen im Volkssatz, diekeine eigene schöpferische Leistung darstellen, sondern eher handwerkliche Leistungen sind. Es gab und gibt aberimmer wieder Leute, welche einen Volksmusik-Satz der AKM/GEMA als eigene Bearbeitung oder gar einVolksmusikstück als eigene Komposition melden. Die AKM/GEMA überprüft nicht, ob dies berechtigt ist.Unterschiede AKM und GEMAIn Österreich verlangt die AKM die vollen Tantiemen für die gesamte Veranstaltung, auch wenn nur ein einzigesgeschütztes Stück gespielt wird. Diese Bestimmung ist zwar unlogisch, aber gesetzlich gedeckt. Will man keineTantiemen bezahlen, muss man daher in Österreich sicherstellen, dass kein einziges pflichtiges Stück gespielt odergesungen wird.Dagegen kann in Deutschland bei Veranstaltungen, bei denen nur ein Teil der gespielten Musik der GEMAunterliegt, eine Reduzierung der Tantiemen verlangt werden. Dies muss der GEMA aber durch eine vollständigeMusikliste nachgewiesen werden. Diese Regelung ist etwas besser als die Regelung in Österreich, geht aberebenfalls nicht auf die besonderen Bedingungen der Volksmusik ein.Einige Verbände in Österreich haben Verträge mit der AKM geschlossen, aus denen hervorgeht, dass auf jeden Falljede Veranstaltung gemeldet werden muss, dafür werden die Tantiemen wesentlich reduziert. Für Mitglied einesderartigen Verbandes gilt das unten Gesagte daher nicht vollinhaltlich.Geschützte WerkeOft wird behauptet, man müsse auf jeden Fall der AKM/GEMA melden, da es zu wenig ungeschützte Stücke gäbe.In Bayern gibt es etwa 400 der GEMA gemeldete, als Volksmusik geltende Walzer und rund 10.000 GEMA-freieWalzer. In Österreich ist es sicher ähnlich, einige zehntausend Volksmusikstücke liegen in etwa in den Archiven derVolksliedwerke. Dieses Argument für die Verwertungsgesellschaften ist also falsch.Die AKM/GEMA ist verpflichtet, auf Anfrage Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmtes Stück oder eine bestimmteBearbeitung geschützt ist. Falls man nicht weiß, ob eine bestimmte Bearbeitung eines an sich ungeschütztenVolksmusikstückes geschützt ist, kann man eine eigene Bearbeitung wählen, die ist dann immer ungeschützt.

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