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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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Gegenstand kartellrechtlicher Verfahren werden dürfte. Insgesamt gesehen sprechen<br />

alle diese Aspekte dafür, die dezentralen Wettbewerbsprozesse in einem kollektivrechtlichen<br />

Rahmen stattfinden zu lassen.<br />

Innerhalb dieses kollektiven Rahmens können dann Krankenkassen mit Leistungsanbietern<br />

selektive Einzelverträge abschließen, die u. a. andere Versorgungsformen, höhere<br />

<strong>Qualität</strong>sstandards <strong>und</strong> auch abweichende Vergütungsformen vorsehen (vgl.<br />

Epsen, I. et al. 2003.). 28 Qualifizierte <strong>und</strong> effiziente Leistungsanbieter verfügen dann<br />

gegenüber den Krankenkassen über eine gute Verhandlungsposition, um für sie günstige<br />

Verträge auszuhandeln. Die jeweilige öffentliche Ausschreibung durch die Krankenkasse<br />

muss transparente, nachprüfbare Auswahlkriterien enthalten. Eine marktbeherrschende<br />

Krankenkasse darf mit den Leistungserbringern keine Ausschlussverträge vereinbaren,<br />

kann ihre Nachfragemacht bzw. Kapazitätsauslastung aber in Grenzen, d. h.<br />

jenseits von Missbrauch, bei Vergütungsvereinbarungen geltend machen. Ein gr<strong>und</strong>sätzliches<br />

Zutrittsrecht zu diesem Vertrag von Seiten anderer Krankenkassen widerspricht<br />

wettbewerblichen Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>und</strong> hemmt die Innovationsbereitschaft. Den<br />

Leistungserbringern steht es frei, die angebotenen Einzelverträge zu vereinbaren oder<br />

ausschließlich <strong>im</strong> ,kollektiven Rahmen‘ zu bleiben.<br />

Mit zunehmender quantitativer Bedeutung der Einzelvertragsverhältnisse würde ein<br />

Verzicht von Leistungserbringern, solchen Verträgen beizutreten, allerdings mit ökonomischen<br />

Einbußen <strong>und</strong> wahrscheinlich mit einem Ausscheiden aus dem Markt einhergehen.<br />

Die Einzelverträge können insofern sowohl unmittelbar bei den Leistungserbringern<br />

in den betreffenden selektiv gebildeten Versorgungsnetzen als auch mittelbar<br />

<strong>im</strong> Gesamtsystem eine qualitätssteigernde Steuerungsfunktion ausüben. Die <strong>im</strong> Zuge<br />

dezentraler Wettbewerbsprozesse entstandenen Netze stehen sowohl untereinander als<br />

auch mit dem übrigen bzw. kollektivvertraglichen System in Konkurrenz. Im Zuge dieser<br />

Wettbewerbsprozesse dürften dann bei hinreichender Transparenz die Ergebnisse,<br />

insbesondere die Versorgungsqualitäten darüber entscheiden, ob <strong>und</strong> wie zügig der Anteil<br />

am Versorgungsgeschehen zun<strong>im</strong>mt, den dezentrale Wettbewerbsprozesse bzw. die<br />

entsprechenden Netze auf sich vereinen. Dieser Anteil stellt aber selbst keine Zielgröße,<br />

sondern das Resultat eines zielorientierten Prozesses dar.<br />

100<br />

len Krankenhäusern, nicht aber gegenüber weltweit agierenden Arzne<strong>im</strong>ittelfirmen eine marktbeherrschende<br />

Stellung ein.<br />

28 Insoweit trägt eine Intensivierung dezentraler Wettbewerbsprozesse, die innerhalb eines kollektivrechtlichen<br />

Rahmens ablaufen, auch den Intentionen des Minderheitsvotums (s. oben unter 2.5.1)<br />

Rechnung.

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