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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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erachtet. Empfohlen wird das Splitting des gemeinsamen Arbeitsentgeltes bzw. Einkommens<br />

mit anschließender Anwendung des hälftigen Beitragssatzes auf beide Entgeltteile.<br />

Dieses Verfahren führt bei einem Einkommen des berufstätigen Partners bzw.<br />

bei zwei Einkommen nach Splitting unter der Beitragsbemessungsgrenze zu keiner zusätzlichen<br />

Belastung. Das Splittingverfahren belastet <strong>im</strong> Vergleich zur geltenden Regelung<br />

nur solche Familien stärker, bei denen das Arbeitsentgelt des erwerbstätigen Partners<br />

die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, <strong>und</strong> solche, bei denen das Arbeitsentgelt<br />

des einen Partners über <strong>und</strong> das des anderen Partners unter der Beitragsbemessungsgrenze<br />

liegt (vgl. Gutachten 2003, Band I, Kapitel 2).<br />

661. Die Zahlungen der Pflegeversicherung belaufen sich pro Monat <strong>im</strong> Rahmen der<br />

Pflegestufe I für stationäre Pflege mit 1.023 € auf mehr als das Doppelte <strong>im</strong> Vergleich<br />

zu ambulanten Sachleistungen mit 384 € <strong>und</strong> auf das Fünffache <strong>im</strong> Vergleich zum Pflegegeld<br />

mit 205 €. Diese erheblichen Finanzierungsunterschiede setzen starke Anreize<br />

zur stationären Pflege, was weder fiskalischen noch pflegerischen Zielsetzungen entspricht.<br />

Um hier stärkere Anreize zur ambulanten Pflege zu setzen, bieten sich pr<strong>im</strong>a<br />

vista zwei extreme Lösungen an, die jedoch jeweils mit best<strong>im</strong>mten (unterschiedlichen)<br />

Zielen in Konflikt stehen. Eine radikale Kürzung der Zahlungen für die stationäre Pflege<br />

auf das derzeitige Niveau für ambulante Pflege würde wieder mehr Pflegebedürftige<br />

von der Sozialhilfe abhängig machen. Eine solche Entwicklung liefe einem zentralen<br />

Ziel der Einführung der Pflegeversicherung zuwider. Umgekehrt scheitert eine Anhebung<br />

der Leistungen für ambulante Pflege auf das derzeitige Niveau für stationäre Pflege<br />

an fiskalischen Restriktionen. Ein sinnvoller (Mittel-)Weg zur Lösung der Anreizproblematik,<br />

die sich vor allem auf der ersten Pflegestufe stellt, besteht darin, hier die<br />

Sätze <strong>im</strong> ambulanten Bereich etwas anzuheben <strong>und</strong> <strong>im</strong> stationären etwas abzusenken.<br />

662. Im stationären Bereich verbleibt den Pflegebedürftigen ein zu finanzierender<br />

Eigenanteil, der sich als Differenz aus den Preisen des Pflegehe<strong>im</strong>s <strong>und</strong> den jeweiligen<br />

Leistungen der Pflegeversicherung ergibt. Dieser Eigenanteil der Pflegebedürftigen<br />

n<strong>im</strong>mt in den alten B<strong>und</strong>esländern von der Pflegestufe I mit ca. 1.100 € über die Pflegestufe<br />

II mit ca. 1.280 € bis zur Pflegestufe III mit ca. 1.580 € spürbar zu. Diese von der<br />

Höhe der Pflegestufe abhängige Zunahme des Eigenanteils der Pflegebedürftigen lässt<br />

sich verteilungspolitisch nicht begründen, denn Betroffene verfügen unabhängig von<br />

ihrer Einstufung in eine best<strong>im</strong>mte Pflegestufe über jeweils gleichbleibende persönliche<br />

Einkünfte. Sowohl dieser verteilungspolitische Effekt eines in den Pflegestufen annähernd<br />

gleichen Eigenanteils der Pflegebedürftigen als auch die allokativen Anreizprobleme<br />

zwischen dem stationären <strong>und</strong> dem ambulanten Bereich sprechen für eine auf-<br />

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