11.12.2012 Aufrufe

Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Bei zahlreichen Hilfsmitteln kommen laut Abgrenzungskatalog beide Finanzierungsträger<br />

in Betracht, so dass die Zuordnung <strong>im</strong> Einzelfall u. a. in Abhängigkeit vom Versorgungsauftrag<br />

eines Pflegehe<strong>im</strong>s, 144 von den Produkteigenschaften <strong>und</strong> vom Einsatzzweck<br />

zu klären ist. Letzteres gilt z. B. für Gehhilfen <strong>und</strong> Rollstühle, die sowohl zur regulären<br />

Ausstattung eines Pflegehe<strong>im</strong>s gehören können als auch speziell für einzelne<br />

Versicherte beschafft werden, um deren Mobilität sicherzustellen. 145<br />

728. Die Zuordnung bzw. Abgrenzung von Aufgaben zwischen der Kranken- <strong>und</strong> der<br />

Pflegeversicherung kann eine friktionslose Versorgung mit Hilfsmitteln erleichtern oder<br />

behindern. Eine Integration der Leistungen der SPV in den Leistungskatalog der GKV<br />

könnte noch bestehende <strong>Koordination</strong>sschwierigkeiten mindern (vgl. Kapitel 5.<br />

729. Ein Anspruch auf Hilfsmittel gegenüber Trägern der Sozialversicherung kann sich<br />

u. a. auch aus dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 26, 27, 31 SGB VII)<br />

ergeben. Im Rehabilitationsrecht (SGB IX) wird der Begriff des ‚Hilfsmittels‘ sowohl<br />

<strong>im</strong> Kontext der medizinischen als auch der beruflichen <strong>und</strong> sozialen Rehabilitation verwendet.<br />

Die Abgrenzung <strong>im</strong> Rehabilitationsrecht zwischen dem Leistungsspektrum der<br />

GKV <strong>und</strong> Finanzierungszuständigkeiten der GUV, GRV oder anderer Träger konkretisiert<br />

sich u. a. in der Frage, ob Produkte oder Sonder- <strong>und</strong> Zusatzausstattungen pr<strong>im</strong>är<br />

als Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation zu klassifizieren sind oder ob sie der<br />

beruflichen bzw. sozialen Rehabilitation <strong>und</strong> Teilhabe dienen.<br />

144 Einzelne Pflege- bzw. Wohnhe<strong>im</strong>e spezialisieren sich auf die Versorgung eines eng definierten<br />

Kreises von Nutzern. Dabei handelt es sich neben Blinden bzw. hochgradig Sehbehinderten z. B.<br />

um Apalliker/Wachkomapatienten, Beatmungspatienten, Patienten mit Multipler Sklerose, Gehörlose<br />

<strong>und</strong> Suchtkranke.<br />

145 So fallen Gehhilfen, die ausschließlich von einem Versicherten innerhalb des Pflegehe<strong>im</strong>s genutzt<br />

werden <strong>und</strong> ihm selbständige Mobilität ermöglichen, oder die außerhalb des Pflegehe<strong>im</strong>s genutzt<br />

werden, um ein allgemeines Gr<strong>und</strong>bedürfnis nach Mobilität zu befriedigen, in die Leistungspflicht<br />

der GKV. Andererseits gehören Gehhilfen, die durch mehrere Bewohner <strong>im</strong> Rahmen des ‚üblichen<br />

Betriebs‘ genutzt werden, zur Ausstattung eines Pflegehe<strong>im</strong>s. Gehübungsgeräte, die eine<br />

aktivierende Pflege erleichtern, begründen laut Abgrenzungskatalog ebenfalls keine Leistungspflicht<br />

der GKV.<br />

532

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!