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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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492. Die Definition der Pflegebedürftigkeit <strong>im</strong> SGB XI enthält jedoch in vielerlei Hinsicht<br />

Begrenzungen der Leistungsberechtigung. Dadurch wird der Pflegebedürftigkeitsbegriff<br />

des SGB XI enger als der des B<strong>und</strong>essozialhilfegesetzes (BSHG) gefasst. 109 Die<br />

erwartete Dauer der Pflegebedürftigkeit muss mindestens sechs Monate betragen <strong>und</strong><br />

ein erhebliches Maß an Hilfebedarf erreichen (§ 14 SGB XI). Der Hilfebedarf <strong>im</strong><br />

Pflege-VG umfasst die Gr<strong>und</strong>pflege, schließt die medizinische Behandlungspflege, d. h.<br />

Maßnahmen, die vom Arzt verordnet, aber von qualifiziertem nichtärztlichem Personal<br />

erbracht werden, jedoch aus.<br />

493. Voraussetzung für die Leistungsübernahme der Pflegeversicherung ist <strong>im</strong>mer ein<br />

Antrag des Pflegebedürftigen selbst bzw. der Angehörigen, die <strong>im</strong> Auftrag des Pflegebedürftigen<br />

handeln. Obwohl ein mündlicher Antrag genügt, wird in der Regel ein besonderes<br />

Antragsformular der Pflegekassen eingereicht. Als Tag der Antragstellung<br />

zählt die erste mündliche oder schriftliche Kenntnisnahme durch die Pflegekasse. Selbst<br />

wenn sie durch Dritte (etwa den behandelnden Arzt oder ein Krankenhaus) von der<br />

Pflegebedürftigkeit des Versicherten erfährt, wertet sie diese Information bereits als<br />

Antrag <strong>und</strong> leitet dann von sich aus das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit<br />

ein (vgl. Büser, W. et al. 1998).<br />

494. Die Leistungsgewährung, die unabhängig vom Haushaltseinkommen <strong>und</strong> allein<br />

abhängig von der Pflegebedürftigkeit ist, hat der Pflegeversicherung die Bezeichnung<br />

einer ,Erbenschutzversicherung’ eingebracht. Vermögen werden geschont, die vor Einführung<br />

der Pflegeversicherung zur Finanzierung der Pflege <strong>und</strong> der He<strong>im</strong>unterbringung<br />

aufgewandt wurden (Ottnad, A. 2004).<br />

109 Stellt die Pflegekasse eine Pflegebedürftigkeit der Stufe I bis III fest, kann der Sozialhilfeträger<br />

keine davon abweichende Entscheidung treffen <strong>und</strong> somit keine andere Pflegestufe vergeben.<br />

Nach dem BSHG gibt es jedoch nach Prüfung der Pflegestufen die Möglichkeit, <strong>im</strong> Sinne des § 68<br />

Abs. 1 Satz 2 BSHG Zusatzleistungen zu gewähren, soweit die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu<br />

gewährende Hilfe den Hilfebedarf nicht deckt. Gr<strong>und</strong>sätzlich sind zwei Kategorien an<br />

Zusatzleistungen zu unterscheiden: körperbezogene Verrichtungen <strong>und</strong> Verrichtungen, die sich auf<br />

den sozialen Bereich beziehen. Für den Bereich der körperbezogenen Verrichtungen können die<br />

Begleitung zum Arzt, die Haarpflege oder das Schneiden der Fußnägel beispielhaft genannt<br />

werden. Als Verrichtungen, die sich auf den sozialen Bereich beziehen, werden die<br />

Entgegennahme <strong>und</strong> Übermittlung von Informationen, die Durchführung von Besuchen, die<br />

Teilnahme an gesellschaftlichen, unterhaltenden <strong>und</strong> kulturellen Veranstaltungen oder der Zugang<br />

zu Medien betrachtet. Ein Bedarf an Zusatzleistungen ist dann zu bejahen, wenn das Unterlassen<br />

der Hilfe für den Hilfesuchenden menschenunwürdige Lebensbedingungen zur Folge hätte. Dieser<br />

Bedarf wird durch spezielle ärztliche Atteste angezeigt (Gühlstorf, T. 2003).<br />

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