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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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− Blutzuckermessungen bei Erst- <strong>und</strong> Neueinstellung eines Diabetes bzw. bei<br />

Fortsetzung der so genannten intensivierten Insulintherapie (bis zu drei Messungen<br />

täglich <strong>und</strong> bis zu einer Dauer von vier Wochen),<br />

− Richten von Injektionen zur Selbstapplikation,<br />

− Legen <strong>und</strong> Wechseln von Magensonden,<br />

− Pflegen <strong>und</strong> Wechseln von Trachealkanülen <strong>und</strong><br />

− Anlegen <strong>und</strong> Wechseln von W<strong>und</strong>verbänden sowie das An- <strong>und</strong> Ausziehen von<br />

Kompressionsstrümpfen (einmal täglich).<br />

Ab dem 1. Juli 2007 sollen die Kosten für die medizinische Behandlungspflege in der<br />

stationären Betreuung von den Krankenkassen übernommen werden. 111<br />

500. Psychosoziale Bedürfnisse werden bei Pflegebedürftigkeit, die über Verrichtung<br />

<strong>und</strong> Zeitaufwand definiert wird, wenig berücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass der Hilfebedarf<br />

von Menschen mit schweren Hirnleistungs- <strong>und</strong>/oder Verhaltensstörungen, deren<br />

Betreuung besonders hohen psychischen <strong>und</strong> physischen Einsatz der Pflegenden erfordert,<br />

nicht adäquat mit den gesetzlichen Kriterien für die Leistungsgewährung erfasst<br />

werden kann (siehe auch Abschnitt 5.8). Bei diesem Personenkreis besteht vielfach ein<br />

notwendiger allgemeiner Beaufsichtigungs- <strong>und</strong> Betreuungsbedarf. Die Anleitung oder<br />

Beaufsichtigung dieses Personenkreises bei den Verrichtungen des täglichen Lebens<br />

(bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität <strong>und</strong> der Hauswirtschaft) findet Berücksichtigung.<br />

Soziale Bedürfnisse, wie z. B. Gesprächskontakte, Akzeptanz der eigenen<br />

Person, Geborgenheit, Umsorgen <strong>und</strong> Umsorgtsein, können sich nur <strong>im</strong> Kontakt mit<br />

anderen Menschen erfüllen <strong>und</strong> werden <strong>im</strong> SGB XI nicht berücksichtigt (vgl.<br />

Brucker, U. u. Lürken, L. 2000). Eine vollständige Befriedigung dieser Bedürfnisse<br />

kann nicht Ziel eines Gesetzes sein, dennoch sollten sie in einem klar abgegrenzten<br />

Rahmen Berücksichtigung finden.<br />

111 § 43b SGB XI wird neu gefasst <strong>und</strong> gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2005; siehe B<strong>und</strong>esdrucksache<br />

15/3609, Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren <strong>im</strong> Sozialrecht.

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