11.12.2012 Aufrufe

Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>und</strong> nicht <strong>im</strong> Detail abzugeben. 9 Im Gegensatz dazu best<strong>im</strong>men korporative Organisationen<br />

in weiten Bereichen des Ges<strong>und</strong>heitswesens mit hoheitlichem Auftrag die<br />

Allokation <strong>im</strong> Detail. Die korporative <strong>Koordination</strong> konnte sich dabei auf eine Rahmenordnung<br />

stützen, die in starrer Abschottung die einzelnen Bereiche der Ges<strong>und</strong>heitsversorgung<br />

segmentiert.<br />

56. Die korporative <strong>Koordination</strong> behindert vor allem durch die folgenden Inflexibilitäten<br />

effizienz- <strong>und</strong> effektivitätssteigernde Prozesse <strong>und</strong> Innovationen <strong>im</strong> Ges<strong>und</strong>heitswesen:<br />

− Die Krankenkassen verfügen <strong>im</strong> Leistungs- <strong>und</strong> Vertragsbereich nur über ein sehr<br />

begrenztes Spektrum von Gestaltungsmöglichkeiten, was zu einer hohen Gewichtung<br />

von Beitragssatzunterschieden führt, starke Anreize zur Risikoselektion setzt<br />

<strong>und</strong> den Übergang von der allgemeinen parafiskalischen Leistungsverwaltung zum<br />

kassenspezifischen zielorientierten Ges<strong>und</strong>heitsmanagement behindert. Die Rahmenordnung<br />

zwingt die Krankenkassen überwiegend zu „gemeinsamem <strong>und</strong> einheitlichem“<br />

10 oder zumindest kassenartengleichem Handeln, statt dezentral operierenden<br />

Krankenkassen mehr autonome Gestaltungsmöglichkeiten einzuräumen<br />

(ähnlich Steinmeyer, H.D. 2003, S. 9). So vereinbaren die Krankenkassen nahezu<br />

die Hälfte aller Ausgaben ,gemeinsam <strong>und</strong> einheitlich‘, fast 30 % durch kassenartenspezifische<br />

Verbandsverträge <strong>und</strong> besitzen, sieht man von den Verwaltungskosten<br />

ab, nur bei knapp 8 % ihrer Ausgaben die Option eines eigenen Kassenvertrages.<br />

Die unterschiedlichen Interessen der einzelnen Krankenkassen <strong>und</strong>/oder Krankenkassenarten<br />

erschweren auch die Verhandlungen über bzw. die Einigung auf<br />

einen gemeinsamen, solidarisch finanzierten Leistungskatalog.<br />

− Auf der Anbieterseite stehen den Krankenkassen <strong>im</strong> ambulanten Bereich mit Ausnahme<br />

der integrierten Versorgung nach § 140a-d SGB V sowie - seit dem Ges<strong>und</strong>heitsmodernisierungsgesetz<br />

– der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b<br />

SGB V die KVen gegenüber. Diese schließen mit den Landesverbänden der Krankenkassen<br />

<strong>und</strong> den Verbänden der Ersatzkassen Gesamtverträge, so dass die einzelnen<br />

niedergelassenen Ärzte lediglich als Mengen- oder <strong>Qualität</strong>sanpasser fungieren.<br />

9 Abgesehen davon, dass niemand einer Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband beitreten<br />

muss, steht es z. B. jedem Unternehmen frei, seine Beschäftigten übertariflich zu entlohnen.<br />

10 Im Gr<strong>und</strong> handelt es sich bei dem Konstrukt der ,Gemeinsamen Selbstverwaltung‘ um einen<br />

Widerspruch in sich (vgl. Falk, W. 2004). Wen der Gesetzgeber zu einem gemeinsamen Handeln<br />

mit anderen Entscheidungseinheiten zwingt, die teilweise andere Strategien verfolgen, handelt<br />

nicht mehr autonom bzw. ,selbst‘.<br />

61

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!