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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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Abbildung 30: Heilmittelangebot der GKV als Bestandteil der Richtlinienkompetenz<br />

des Gemeinsamen B<strong>und</strong>esausschusses<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Das Heilmittelangebot in Kurorten <strong>und</strong> in der stationären Versorgung ist nicht Gegenstand<br />

der Richtlinien.<br />

738. Eine Zunahme der Ausgaben der GKV für Heilmittel um r<strong>und</strong> 16 % <strong>im</strong> Jahr 2002<br />

<strong>und</strong> eine weitere Zunahme <strong>im</strong> Jahr 2003 ließen eine Neufassung der seit dem 1. Juli<br />

2001 gültigen Heilmittelrichtlinien durch den Gemeinsamen B<strong>und</strong>esausschuss erforderlich<br />

werden. Ein wesentliches Ziel war die Klärung bzw. Vereinfachung von Verordnungsregeln.<br />

Präzisiert wurden u. a. die Voraussetzungen von Folge- <strong>und</strong> Langfristverordnungen.<br />

Nach den Richtlinien wird zwischen Verordnungen ‚<strong>im</strong> Regelfall‘ <strong>und</strong><br />

‚außerhalb des Regelfalls‘ unterschieden. Der Heilmittelkatalog enthält Angaben zur<br />

Gesamtverordnungsmenge <strong>im</strong> Regelfall; Verordnungen ‚außerhalb des Regelfalls‘ bedürfen<br />

einer gesonderten Begründung mit prognostischer Einschätzung <strong>und</strong> einer Genehmigung<br />

der Krankenkasse (Gemeinsamer B<strong>und</strong>esausschuss 2004).<br />

739. Heilmittel werden sowohl zu kurativen als auch zu präventiven Zwecken eingesetzt.<br />

Sie können nach den Richtlinien verordnet werden, um<br />

− eine Krankheit zu heilen, ihre Verschl<strong>im</strong>merung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden<br />

zu lindern,<br />

536<br />

Gemeinsamer B<strong>und</strong>esausschuss<br />

Heilmittelrichtlinien <strong>und</strong> -katalog<br />

Verordnung durch Vertragsarzt

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