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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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len eines klassischen, z. T. rechtlich erzwungenen, relativ klar strukturierten <strong>und</strong> delegierbaren<br />

Arbeitsschutzes <strong>und</strong> systemischen Interventionen der Organisationsentwicklung,<br />

die ges<strong>und</strong>heitsbezogene Ziele neben anderen Handlungsfeldern wie dem <strong>Qualität</strong>s-<br />

<strong>und</strong> Umweltmanagement in das Unternehmensleitbild <strong>und</strong> in Management- <strong>und</strong><br />

Führungssysteme integrieren.<br />

316. Auf spezifische Ges<strong>und</strong>heitsprobleme wie Rauchen <strong>und</strong> Alkohol-, Medikamenten<strong>und</strong><br />

Drogenmissbrauch zielende Maßnahmen sind <strong>im</strong> Vergleich zu Interventionen der<br />

Organisationsentwicklung unaufwändig zu organisieren. Sie können überdies, allerdings<br />

in Abhängigkeit von den besonderen Problemlagen in einem Betrieb <strong>und</strong> von deren<br />

Wahrnehmung durch Führungskräfte <strong>und</strong> Belegschaft, sinnvolle Bestandteile der in<br />

dem Betrieb verfolgten Strategie zur Ges<strong>und</strong>heitsförderung sein. Weiterhin können sie<br />

an bevölkerungsbezogene Präventionskampagnen anknüpfen. Interventionen zu Einzelproblemen<br />

werden jedoch der Intention des Setting-Ansatzes nicht vollständig gerecht<br />

<strong>und</strong> ersetzen vor allem kein schlüssiges Gesamtkonzept für das Ges<strong>und</strong>heitsmanagement<br />

eines Unternehmens oder einer öffentlichen Verwaltung.<br />

4.5.4.2 Interventionen zu Einzelproblemen<br />

Tabakkonsum<br />

317. Im betrieblichen Setting sind rechtliche Vorgaben, z. B. <strong>im</strong> Arbeitsschutzgesetz<br />

aus dem Jahr 1996 <strong>und</strong> in der 2004 neu gefassten Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),<br />

zu beachten. Nach § 5 ArbStättV hat der Arbeitgeber „die erforderlichen Maßnahmen<br />

zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den<br />

Ges<strong>und</strong>heitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.“ Arbeitgeber können dieser<br />

Verpflichtung zum Nichtraucherschutz durch Betriebsvereinbarungen, Regelungen kraft<br />

ihres Weisungsrechts <strong>und</strong> durch arbeitsvertragliche Regelungen nachkommen. 69 Neben<br />

Rauchverboten, die auf Betriebsteile wie die Kantine begrenzt werden können, <strong>und</strong> der<br />

räumlichen Trennung von Rauchern <strong>und</strong> Nichtrauchern können lüftungstechnische<br />

Maßnahmen ergriffen werden. Der Nichtraucherschutz sollte um Angebote zur Tabakentwöhnung<br />

ergänzt werden.<br />

69 Aus der Perspektive des Nichtraucherschutzes vorbildliche Betriebsvereinbarungen wurden auch<br />

publiziert (http://www.who-nichtrauchertag.de/html/nrs_leitfaden.html).<br />

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