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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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kation als ,erste‘ oder ,letzte Wahl‘ ist aus der Zulassungsentscheidung nicht ableitbar.<br />

Generell sieht die klinische Prüfung (Nachweis der ‚efficacy‘) nur den Vergleich des<br />

Wirkstoffs mit einem Placebo, nicht jedoch mit einem bereits zugelassenen <strong>und</strong> später<br />

evtl. konkurrierenden Wirkstoff vor. Die Erteilung der Zulassung sagt auch nichts darüber<br />

aus, ob ein objektivierbarer Bedarf für dieses pharmazeutische Produkt besteht.<br />

Gleichwohl stellt die Zulassung eines Medikamentes in der Wahrnehmung der verordnenden<br />

Ärzte <strong>und</strong> Verbraucher häufig einen <strong>Qualität</strong>s- <strong>und</strong> in gewisser Weise auch<br />

einen Bedarfsnachweis dar. 171<br />

7.5.2 Rezeptpflicht <strong>und</strong> Verordnungsfähigkeit<br />

798. Der überwiegende Teil des Umsatzes pharmazeutischer Produkte in Deutschland<br />

(vgl. Kapitel 7.2.2) wird zwar von der GKV finanziert, eine direkte Möglichkeit zur<br />

Einflussnahme auf das Angebot bzw. die Preise besteht jedoch seitens der GKV nicht. 172<br />

Bezüglich der Erstattungsfähigkeit durch die GKV müssen Leistungen gemäß § 12<br />

SGB V „ausreichend, zweckmäßig <strong>und</strong> wirtschaftlich“ sein. Diese leistungsbegründenden<br />

Kriterien unterscheiden sich also von den Zulassungskriterien des Arzne<strong>im</strong>ittelrechts<br />

(Wirksamkeit, Unbedenklichkeit, pharmazeutische <strong>Qualität</strong>). Nach § 31 SGB V<br />

haben Versicherte der GKV einen Anspruch auf die Versorgung mit apothekenpflichtigen<br />

Arzne<strong>im</strong>itteln. Diese sind erstattungsfähig, sofern sie nicht per Gesetz oder durch<br />

Richtlinien des Gemeinsamen B<strong>und</strong>esausschusses ausgeschlossen sind. 173 Somit sind<br />

seit dem 01. Januar 2004 für Erwachsene <strong>und</strong> Kinder über 12 Jahren rezeptfrei erhältliche<br />

Medikamente nicht mehr <strong>im</strong> Leistungsumfang der GKV enthalten, sofern sie nicht<br />

als Behandlungsstandard bei einer schwerwiegenden Erkrankung gelten. 174<br />

171 So wurde <strong>im</strong> Zuge der Rücknahme des Rheumamedikaments Vioxx <strong>im</strong> September 2004 auch Kritik<br />

an der Ärzteschaft laut. Das bei längerer Einnahme des Medikaments deutlich erhöhte Risiko<br />

für Herzinfarkt <strong>und</strong> Schlaganfall, welches in Anwendungsstudien nachgewiesen wurde, war bereits<br />

über Beipackzettel <strong>und</strong> Fachinformation bekannt. Behandelnde Ärzte hätten diese Information<br />

bei der Therapie von Risikopatienten berücksichtigen können.<br />

172 Allerdings erlauben §§ 130 <strong>und</strong> 130a SGB V indirekte Einflussnahme auf die zu erstattenden<br />

Preise durch Rabattregelungen für Apotheker <strong>und</strong> pharmazeutische Unternehmen.<br />

173 Ein Arzne<strong>im</strong>ittel muss <strong>im</strong> Rahmen der GKV ,verordnungsfähig’ sein, um (ggf. bis zu einem<br />

Höchstbetrag) erstattet werden zu können. Im Text werden die Begriffe ,verordnungsfähig’ <strong>und</strong><br />

,erstattungsfähig‘ äquivalent verwendet.<br />

174 § 34 SGB V schließt darüber hinaus verschreibungspflichtige Arzne<strong>im</strong>ittel bei Verordnung in best<strong>im</strong>mten<br />

Anwendungsgebieten (Arzne<strong>im</strong>ittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten <strong>und</strong> grippalen<br />

Infekten, M<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Rachentherapeutika (ausgenommen bei Pilzinfektionen), Abführmittel<br />

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