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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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ger von Krankenhäusern, die einer Landeskrankenhausgesellschaft angehören, unmittelbare<br />

Verbindlichkeit (§ 17 Abs. 2a KHG). Schließlich beteiligt § 17b Abs. 2 <strong>und</strong> 3<br />

KHG die Deutsche Krankenhausgesellschaft an den Vereinbarungen über die Gr<strong>und</strong>strukturen<br />

des pauschalierten Entgeltsystems bzw. der Diagnosis Related Groups<br />

(DRG).<br />

2.3.2 Entwicklung <strong>und</strong> Stand korporativer Steuerungselemente<br />

51. Die Entwicklung korporativer Steuerungselemente folgte in den letzten 30 Jahren<br />

keinem erkennbaren Trend. Es lösten sich nicht nur Phasen einer Stärkung <strong>und</strong> Schwächung<br />

bzw. Substitution korporativer Steuerung ab, sondern teilweise fand auch gleichzeitig<br />

ein Aus- <strong>und</strong> Abbau korporativer Elemente statt (siehe hierzu vor allem<br />

Gerlinger, T. 2002). Während die korporative Steuerung derzeit auf Skepsis stößt, stand<br />

noch das 2. GKV-Neuordnungsgesetz (2. GKV-NOG) von 1997 unter der Devise „Vorfahrt<br />

für die Selbstverwaltung“ <strong>und</strong> räumte ihr „neue Gestaltungsmöglichkeiten <strong>im</strong><br />

Leistungsbereich sowie bei der Vertragsgestaltung“ ein (Fraktionen der CDU/CSU <strong>und</strong><br />

FDP 1996, S. II). Aufgr<strong>und</strong> der positiven Erfahrungen mit der fiskalischen Steuerung<br />

<strong>im</strong> ambulanten Bereich wurde <strong>im</strong> Vorfeld dieses Gesetzes sogar eine Verkörperschaftung<br />

der Krankenhausgesellschaften erwogen, zumindest ernsthaft diskutiert.<br />

52. Während in den Anfängen der GKV noch die Möglichkeit existierte, die gesetzlichen<br />

Regelleistungen in nennenswertem Umfang durch satzungsmäßige Mehrleistungen<br />

der Höhe <strong>und</strong>/oder der Dauer nach zu erweitern, nahmen diese kassenspezifischen Satzungsleistungen<br />

bis Mitte der siebziger Jahre deutlich ab (vgl. Falk, W. 2004). In Richtung<br />

einer Vereinheitlichung wirkten auch die 1977 einsetzenden Kostendämpfungsmaßnahmen,<br />

insoweit sie die Aufgaben der Krankenkassen verstärkt von den einzelnen<br />

Krankenkassen auf die Landes- <strong>und</strong> von dieser auf die B<strong>und</strong>esebene verlagerten <strong>und</strong> die<br />

Krankenkassen vermehrt zu gemeinsamen <strong>und</strong> einheitlichen Vertragsverhandlungen mit<br />

den KVen verpflichteten. Die Erweiterung der Kompetenzen des B<strong>und</strong>esausschusses<br />

der Ärzte <strong>und</strong> Krankenkassen (vgl. Urban, H.-J. 2001) führte ebenfalls zu einer Intensivierung<br />

zentralisierter korporativer Steuerung. Obwohl vermutlich nicht beabsichtigt,<br />

stärkten die Disease Management- bzw. strukturierten Behandlungsprogramme bei<br />

chronischen Krankheiten (§ 137f SGB V) durch ihre Anbindung an den Risikostrukturausgleich<br />

insofern die Position der KVen, als die Krankenkassen eine möglichst flächendeckende<br />

Einschreibung der Patienten am besten mit den KVen realisieren<br />

konnten.<br />

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