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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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durch entsprechende Rabatte den Apotheken, sondern den Beitragszahlern zugute. Insoweit<br />

sie den Spielraum der Preisgestaltung ausloten bzw. ausschöpfen, können Preisbzw.<br />

Rabattverhandlungen zwischen pharmazeutischen Herstellern <strong>und</strong> Krankenkassen<br />

die Aut-idem-Regelung ersetzen.<br />

Die konkrete Ausgestaltung der Verhandlungen kann in unterschiedlichen Varianten erfolgen<br />

(vgl. Glaeske, G. et al. 2002; Wasem, J. et al. 2005). Zwei mögliche Varianten<br />

sollen <strong>im</strong> Folgenden vorgestellt werden:<br />

a) Die Auswahl der zu verhandelnden Wirkstoffe für die Vertragsverhandlungen wird<br />

den Kassen überlassen. Es muss sichergestellt werden, dass der behandelnde Arzt<br />

die Möglichkeit besitzt, auf nicht verhandelte Wirkstoffe auszuweichen bzw. konkrete<br />

Präparate zu verordnen, wenn er dies begründet. Auch nicht verhandelte Wirkstoffe<br />

werden wie bisher durch die Kasse erstattet, wenn sie <strong>im</strong> Zuge einer ,vierten<br />

Hürde’ eine positive Nutzen-Kosten-Relation gezeigt haben. Für die Kasse besteht<br />

bei diesem Ansatz also weiterhin Kontrahierungszwang für alle in der GKV verordnungsfähigen<br />

Präparate. Diese Vorgehensweise bietet sich insbesondere <strong>im</strong> Rahmen<br />

integrierter Versorgung <strong>und</strong> in Disease Management-Programmen an, da der einzelne<br />

Arzt wissen muss, für welche Kasse er bei welchem Wirkstoff bzw. Präparat<br />

eine zusätzliche Begründung liefern muss. Flächendeckend ist dies nur mit einer<br />

entsprechenden elektronischen Unterstützung bei der Verordnung denkbar, die jedoch<br />

laufend aktualisiert werden muss. Diese Variante bietet den Vorteil einer dezentralen<br />

Lösung, da einzelne Kassen oder Versorgungsnetze individuell beschließen<br />

können, welche Wirkstoffe oder Präparate sie für die Versorgung ihrer Patienten<br />

als besonders relevant erachten. Sie ist kurzfristig umsetzbar <strong>und</strong> ermöglicht das<br />

Sammeln von Erfahrungen in Bezug auf die Verordnung von Wirkstoffen <strong>und</strong> entsprechende<br />

Vertragsverhandlungen auf dezentraler Ebene.<br />

b) Die Vertragsverhandlungen können sich auf eine vorgegebene Liste von Wirkstoffen<br />

(‚Vertragsliste‘) beschränken. Wirkstoffe außerhalb dieser Liste werden <strong>im</strong> Allgemeinen<br />

nicht von der GKV erstattet. Diese Regelung geht mit einer Lockerung<br />

des Kontrahierungszwangs für die Kasse einher. Sie muss nur noch die Verfügbarkeit<br />

eines jeden in der Liste genannten verordnungsfähigen Wirkstoffs (bzw. der jeweiligen<br />

Wirkstoffgruppe bei Analogpräparaten) in den notwendigen Darreichungsformen<br />

<strong>und</strong> Wirkstärken gewährleisten. Diese Vorgehensweise sollte ebenfalls zunächst<br />

<strong>im</strong> Rahmen integrierter Versorgung erprobt werden, bietet sich jedoch auch<br />

zum flächendeckenden Einsatz an, da die Vertragsliste jedem Arzt zumindest in Be-<br />

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