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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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werden. Weiter soll die Risikoselektion verhindert <strong>und</strong> die Höhe der Lohnnebenkosten<br />

durch die Beitragssatzstabilität begrenzt werden.<br />

562. Der mit einem Finanzausgleich verb<strong>und</strong>ene b<strong>und</strong>eseinheitliche, kassenartenübergreifende<br />

Beitragssatz besitzt jedoch auch gravierende Nachteile. Er n<strong>im</strong>mt den Versicherten<br />

jede Möglichkeit, <strong>im</strong> Sinne von Souveränität <strong>und</strong> Eigenverantwortung eine Pflegekasse<br />

auszuwählen, die den Versicherungsschutz zu vergleichsweise günstigen Konditionen<br />

anbietet. Der Versicherte verfügt bei der Wahl der Pflegekasse weder auf der<br />

Leistungs- noch auf der Finanzierungsseite über Alternativen. Im Unterschied zur GKV<br />

können die Versicherten <strong>im</strong> Rahmen der Pflegeversicherung nicht über ihre Kassenwahl<br />

die Geschäftspolitik der Pflegekassen beeinflussen <strong>und</strong> so auch keine Effizienz- <strong>und</strong> Effektivitätsverbesserungen<br />

auslösen. Für die Pflegekassen sind die Anreize zu wirtschaftlichem<br />

Verhalten beschränkt. Die gesamten Leistungsausgaben <strong>und</strong> Verwaltungskosten<br />

werden von den Pflegekassen gemeinschaftlich getragen (vgl. Breyer, F. et. al. 2004).<br />

Der einheitliche Beitragssatz in Verbindung mit dem Finanzausgleich der Pflegekassen<br />

setzt keine Anreize zu effizientem <strong>und</strong> effektivem Handeln (vgl. IGES et al. 2001b).<br />

Sämtliche kostensenkenden Effekte, die eine Pflegekasse, z. B. durch niedrigere Personalausgaben<br />

oder geringere Leistungsausgaben infolge eines erfolgreichen Pflege-Fallmanagements,<br />

erzielen kann, werden nivelliert, da sie auch den konkurrierenden Pflegekassen<br />

zugute kommen. Auch eine Profilierung über den Leistungskatalog ist nicht<br />

möglich. Der Finanzausgleich führt also zu einer Überwälzung aller überdurchschnittlichen<br />

Ausgaben, auch derer, die auf Unwirtschaftlichkeit beruhen, von einzelnen Pflegekassen<br />

auf die gesamte Versichertengemeinschaft.<br />

In der GKV leidet die Effizienz <strong>und</strong> Effektivität der Versorgung u. a. darunter, dass die<br />

Krankenkassen vor allem <strong>im</strong> Vertragsbereich kaum über Wettbewerbsparameter verfügen.<br />

Die Konzeption der Pflegeversicherung schließt schon von ihrem Ansatz bzw.<br />

ihren ökonomischen Anreizen her nicht nur jeden Wettbewerb unter den Pflegekassen,<br />

sondern auch deren Streben nach Effizienz <strong>und</strong> Effektivität aus.<br />

563. Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 3. April 2001 festgestellt,<br />

dass es mit dem Gr<strong>und</strong>gesetz nicht vereinbar ist, wenn Personen, die Kinder betreuen<br />

<strong>und</strong> erziehen <strong>und</strong> damit einen generativen Beitrag leisten, den gleichen Beitrag zur<br />

Pflegeversicherung zahlen wie kinderlose Mitglieder. Ein einheitlicher Beitragssatz für<br />

alle Versicherten durfte laut Urteil längstens bis 31. Dezember 2004 gelten. Das Gesetz<br />

zur Berücksichtigung der Kindererziehung <strong>im</strong> Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung<br />

ist zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Kinderlose zahlen nun einen zusätzli-<br />

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