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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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als ‚Teilkaskoversicherung‘ bezeichnet werden. Die tatsächlich entstehenden Kosten<br />

<strong>und</strong> der Bedarf des Pflegebedürftigen haben auf diese Obergrenze keinen Einfluss. Um<br />

den vollen Versorgungsbedarf zu decken, müssen die Pflegebedürftigen selbst oder ihre<br />

Angehörigen bzw. die Sozialhilfe die über den Grenzbetrag hinaus entstehenden Kosten<br />

tragen. 127<br />

Die Lösung <strong>im</strong> Sinne einer ,Teilkaskoversicherung’ erlaubte bei der Einführung der<br />

Pflegeversicherung eine schnelle Absicherung des Pflegerisikos. Problematisch ist jedoch,<br />

dass die Pflegeversicherung in breiten Bevölkerungskreisen die Wahrnehmung<br />

stützt, gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abgesichert zu sein. Sie kann dadurch<br />

die private Vorsorge hemmen. Vor allem aus diesem Gr<strong>und</strong> sollte die Öffentlichkeit<br />

besser über das Prinzip der Teilabsicherung <strong>im</strong> Falle einer Pflegebedürftigkeit informiert<br />

werden. Informationen <strong>und</strong> dadurch angestoßene Initiativen zur Vorsorge könnten<br />

die Eigenverantwortung stärken <strong>und</strong> die Ausgestaltung individueller Pflegearrangements<br />

unterstützen.<br />

5.7.2 Risikostrukturausgleich versus ausgabenorientierter Finanzausgleich<br />

559. Die Versicherten- <strong>und</strong> Ausgabenstruktur unterscheidet sich zwischen den einzelnen<br />

Krankenkassen sowie dementsprechend zwischen den Pflegekassen. Daher wurden<br />

verschiedene Finanzausgleichssysteme etabliert. In der GKV erfolgt ein Ausgleich auf<br />

Gr<strong>und</strong>lage standardisierter, alters- <strong>und</strong> geschlechtsspezifischer Leistungsausgaben, dem<br />

‚Risikostrukturausgleich‘ (RSA), in der Pflegeversicherung werden die tatsächlichen<br />

Ausgaben für Leistungen der einzelnen Pflegekassen ausgeglichen.<br />

Die Pflegeversicherung wurde als nicht wettbewerbliches System konzipiert. Um einen<br />

b<strong>und</strong>eseinheitlichen Beitragssatz in der Pflegeversicherung zu gewährleisten, führt das<br />

B<strong>und</strong>esversicherungsamt einen kassenartenübergreifenden Finanzausgleich durch. Nach<br />

§ 66 Abs. 1 SGB XI tragen die Pflegekassen gemeinsam die Leistungsaufwendungen<br />

<strong>und</strong> die Verwaltungskosten <strong>im</strong> Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen. Zu diesem Zweck<br />

erfolgt zunächst ein monatlicher Liquiditätsausgleich <strong>und</strong> nach Ablauf des Kalenderjah-<br />

127 Das ‚Sozialhilferisiko‘ älterer Menschen ist <strong>im</strong> Vergleich zu Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen sehr gering.<br />

Die Sozialhilfequote von Kindern ist mit 7,2 % mehr als doppelt so hoch wie <strong>im</strong> Bevölkerungsdurchschnitt<br />

mit 3,4 %. Die Sozialhilfequote alleinerziehender Frauen liegt gar bei 26,3 %.<br />

Bei Personen ab 65 Jahren beträgt die Sozialhilfequote derzeit nur 0,7 % (2. Armuts- <strong>und</strong> Reichtumsbericht<br />

der B<strong>und</strong>esregierung 2005).<br />

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