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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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7. Das Mittel führt zu einer veränderten Empfehlung in evidenzbasierten Leitlinien<br />

oder Therapieempfehlungen, vor allem mit Blick auf die Verringerung der Verschreibung<br />

von weniger gut verträglichen <strong>und</strong> weniger kosteneffektiven Mitteln.<br />

914. Die medizinisch-pharmakologische Bewertung des differenziellen therapeutischen<br />

Nutzens eines Arzne<strong>im</strong>ittels bildet die Informationsgr<strong>und</strong>lage für die anschließende<br />

Festlegung des Erstattungsbetrages durch die GKV, d. h. für den zweiten Teilschritt <strong>im</strong><br />

Rahmen der ,vierten Hürde’. Um eine hinreichende Rechtssicherheit zu gewährleisten,<br />

kommt für diese Entscheidung nur ein entsprechend legit<strong>im</strong>iertes Gremium in Frage. Da<br />

es sich bei diesem Erstattungsbetrag <strong>im</strong> Sinne einer oberen Preisgrenze letztlich um<br />

einen Festbetrag handelt, kann das Verfahren hier analog erfolgen. Obgleich die Festsetzung<br />

der Erstattungsgrenze auch das Ziel verfolgt, dass die Unternehmen keine höheren<br />

Preise veranschlagen bzw. diese entsprechend absenken, verbleibt den Unternehmen das<br />

Recht bzw. die Möglichkeit einer freien Preisbildung. Sofern sie die Erstattungsgrenze<br />

nicht als ein äquivalentes Entgelt für ihr Produkt akzeptieren, besitzen sie die legit<strong>im</strong>e<br />

Freiheit, einen höheren Preis zu fordern. Dies unterscheidet das Instrument der Festbeträge<br />

von einer staatlichen Preisfixierung. Sofern ein Patient ein solches Arzne<strong>im</strong>ittel,<br />

dessen Preis die Erstattungsgrenze überschreitet, gleichwohl wünscht, fällt für ihn eine<br />

Zuzahlung der jeweiligen Differenz an. Inwieweit Patienten Arzne<strong>im</strong>ittel mit einem<br />

Preis oberhalb der Erstattungsgrenze nachfragen, hängt von ihrer individuellen Zahlungsbereitschaft<br />

für das jeweilige Medikament ab. In der Vergangenheit geschah dies<br />

relativ selten, so dass die Unternehmen, die einen Preis oberhalb der Festbeträge riskierten,<br />

erhebliche Umsatzverluste hinnehmen mussten <strong>und</strong> sich alsbald gezwungen sahen,<br />

ihren Preis auf den Festbetrag abzusenken. 234<br />

915. Der entscheidende Unterschied zwischen den bisherigen Festbeträgen <strong>und</strong> der Erstattungsgrenze<br />

<strong>im</strong> Rahmen der ,vierten Hürde’ besteht neben der Tatsache, dass bei<br />

Festbeträgen nur Arzne<strong>im</strong>ittelvergleiche, bei der ,vierten Hürde’ aber auch nichtmedikamentöse<br />

Therapiealternativen einbezogen werden darin, dass es bisher pr<strong>im</strong>är um Generika<br />

<strong>und</strong> Originalpräparate mit abgelaufenem Patentschutz ging, während nun vorwiegend<br />

neue patentgeschützte Arzne<strong>im</strong>ittel einer l<strong>im</strong>itierten Erstattung unterliegen würden.<br />

Bei adäquatem Einsatz der ,vierten Hürde’ besteht jedoch keine Gefahr, dass die<br />

Patienten künftig nicht mehr oder nur noch vermindert am medizinischen Fortschritt<br />

teilhaben. Sofern ein Analogpräparat keinen oder einen vernachlässigbaren therapeuti-<br />

234 Dies könnte sich allerdings ändern, wenn die Krankenkassen in Kooperation mit privaten Krankenversicherungen<br />

ihren Versicherten Zusatzverträge anbieten, die z. B. neben den Ausgaben für<br />

nicht verschreibungspflichtige Arzne<strong>im</strong>ittel auch diese Preisdifferenzen abdecken.<br />

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