11.12.2012 Aufrufe

Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

leibt. Unter Einzelleistungsvergütung haben Ärzte einen größeren Anreiz, Patientenbesuche<br />

schneller abzuwickeln als in einem Angestelltenverhältnis (‚salaried physicians‘)<br />

(vgl. Lexchin, J. 1998, Hutchinson; J.M. u. Foley, R.N. 1999). Eine Untersuchung von<br />

sechs europäischen Ländern zeigte, dass die Konsultationsdauer in Deutschland <strong>und</strong><br />

Spanien am kürzesten war, in Belgien <strong>und</strong> der Schweiz am längsten. Großbritannien<br />

<strong>und</strong> die Niederlande wiesen mittlere Konsultationszeiten auf (vgl. Deveugele, M. et al.<br />

2002). In einigen dieser Länder werden Allgemeinärzte über Kopfpauschalen für (eingeschriebene)<br />

Patienten vergütet (vgl. Schneider, M. et al. 2000). Eindeutige Ergebnisse<br />

bezüglich der Wirkung von Einzelleistungsvergütung oder Kopfpauschale auf die Arzne<strong>im</strong>ittelversorgung<br />

liegen jedoch nicht vor.<br />

7.6.3 Aut-idem-Regelung<br />

817. Im Arzne<strong>im</strong>ittelausgaben-Begrenzungsgesetz (AABG) vom 15. Februar 2002<br />

wurde die Umkehr der bis dahin gültigen Aut-idem-Regelung eingeführt. Vor der Gesetzesänderung<br />

hatte der Arzt gemäß § 73 Abs. 5 SGB V die Möglichkeit, auf dem Verordnungsblatt<br />

kenntlich zu machen, ob die Apotheke ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches<br />

Arzne<strong>im</strong>ittel anstelle des verordneten Mittels abgeben durfte. Das AABG änderte<br />

§ 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB V dahingehend, dass die Apotheken zur Abgabe eines preisgünstigen<br />

Arzne<strong>im</strong>ittels verpflichtet sind, solange ein Arzne<strong>im</strong>ittel nur unter seiner<br />

Wirkstoffbezeichnung verordnet oder die Ersetzung des Arzne<strong>im</strong>ittels durch ein wirkstoffgleiches<br />

Arzne<strong>im</strong>ittel durch den verordnenden Arzt nicht ausgeschlossen wurde. 185<br />

Des Weiteren wurde § 129 Abs. 1 SGB V um eine genaue Spezifikation der Charakteristika<br />

ergänzt, die ein wirkstoffgleiches Präparat zur Ersetzung erfüllen muss. Das Arzne<strong>im</strong>ittel<br />

muss<br />

− mit dem verordneten in Wirkstärke <strong>und</strong> Packungsgröße identisch sein,<br />

− für den gleichen Indikationsbereich zugelassen sein sowie<br />

− die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzen.<br />

185 Der Rat sieht, wie <strong>im</strong> Addendum zum Gutachten 2000/2001 Ziffer 73 festgestellt, in dieser Erleichterung<br />

der Arzne<strong>im</strong>ittelsubstitution durch den Apotheker bei wirkstoffgleichen Präparaten<br />

keinen relevanten Eingriff in die Berufs- <strong>und</strong> Therapiefreiheit der behandelnden Ärzte.<br />

623

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!