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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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der Krankenkassen, wie z. B. Zusatz- <strong>und</strong> Sonderverträge, hinzutreten <strong>und</strong> den Patienten<br />

bzw. Versicherten weitere Entscheidungen abverlangen. Die Vielfalt des Versichertenstatus<br />

der Patienten konfrontiert die Ärzte mit dem Problem, bei jedem Versicherten<br />

abzuklären, in welcher vertraglichen Verbindung er zu seiner Krankenkasse steht <strong>und</strong><br />

welche speziellen Konsequenzen sich hieraus für seine Behandlung ergeben. Diese verwirrende<br />

Vielfalt der Versorgungsangebote bindet nicht nur zusätzliche Ressourcen,<br />

sondern mindert mit zunehmender Heterogenität <strong>und</strong> Desorientierung der Patienten<br />

bzw. Versicherten auch die Wettbewerbsintensität.<br />

94. In ges<strong>und</strong>heitspolitischen Diskussionen beklagten Vertreter der Krankenkassen in<br />

der Vergangenheit häufig zu Recht ihr begrenztes Spektrum an Wettbewerbsparametern<br />

<strong>und</strong> verlangten in diesem Zusammenhang auch variablere Kontrahierungsmöglichkeiten<br />

mit den Ärzten bzw. Leistungsanbietern. Sofern der Gesetzgeber den Krankenkassen<br />

aber solche Möglichkeiten eröffnete, nahmen sie diese nicht selten kaum oder nur halbherzig<br />

wahr. Auch zeigen z. B. die bisherigen Erfahrungen mit den strukturierten Behandlungsprogrammen<br />

bei chronischen Krankheiten nach § 137f-g SGB V, dass sich<br />

die Krankenkassen, um eine flächendeckende Erfassung der chronisch Kranken zu erreichen,<br />

zur Umsetzung dieser Disease Management-Programme mit ganz wenigen –<br />

eher zufälligen bzw. situationsbedingten – Ausnahmen nicht an einzelne ärztliche<br />

Gruppierungen wandten, sondern meist mit den KVen kooperierten. Die Neigung oder<br />

auch Fähigkeit der Krankenkassen, die bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten <strong>im</strong> Sinne<br />

wettbewerblicher Chancen zu nutzen <strong>und</strong> u. a. mit einem kleineren Kreis besonders<br />

qualifizierter Ärzte zu besonderen Bedingungen zu kontrahieren, erschien bisher entgegen<br />

allen offiziellen Verlautbarungen nicht sehr ausgeprägt.<br />

95. Unbeschadet ihrer dargelegten, vornehmlich allokativen Nachteile schließt die korporative<br />

<strong>Koordination</strong> dezentrale, insbesondere regionale Monopole einzelner Anbieter<br />

aus. Bei flächendeckendem selektivem Kontrahieren könnten Zusammenschlüsse von<br />

einigen wenigen (vor allem Gebiets-)Ärzten in schwach besiedelten Gebieten eine regionale<br />

Monopolstellung einnehmen <strong>und</strong> diese bei Vergütungsverhandlungen gegenüber<br />

den Krankenkassen ausnutzen. Versicherte <strong>und</strong> Patienten wechseln wahrscheinlich<br />

eher eine Krankenkasse als einen Arzt, dem sie seit Jahren ihr Vertrauen schenken (vgl.<br />

auch Oberender, P. u. Ecker, T. 1977). Bei der Frage, wann bzw. ob ein regionales Angebotsmonopol<br />

vorliegt, geht es dann vornehmlich um die ökonomisch <strong>und</strong> rechtlich<br />

höchst strittige Abgrenzung des jeweils relevanten Marktes, 27 was dann zunehmend<br />

27 Im Hinblick auf die Krankenkassen lässt sich diese Frage vergleichsweise leichter beantworten.<br />

Die meisten Ortskrankenkassen nehmen z. B. gegenüber den ambulanten Ärzten <strong>und</strong> den regiona-<br />

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